Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

waͤhrend der letzten Zeit feines Activitaͤt- 
Standes vom Staate bezogen. 
Wenn jedoch In bereits pensionirter 
Staatsdiener erst noch hevrathet, so hat 
seine Wittwe keinen Anspruch auf Pension, 
dafern nicht die besondere Natur des Un- 
glücksfalls, welche ihn dienstunfáhig gemacht, 
oder ausgezeichnete Verdienste eine — dem 
Ermessen des Regenten vorbehaltene — be- 
sondere Ausnahme rechtfectiget. 
Die Wittwe kann aber selbst dann nur 
den fünften Theil der Pension, nicht des 
frühern Diensteinkommens erlangen. 
Wer nur provisorisch angestellt ist, über- 
trägt keinen Pensions = Anspruch auf seine 
Wittwe, es sey denn, daß er nur zuleßt zu 
provisorischer Verwaltung einer Stelle aus 
einer andern ihm definitiv übertragen gewe- 
senen berufen worden, welchen Falls letztere 
den Maasstab zur Wittwen-Pension abgiebt. 
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Bey Berechnung des von einem verstor- 
benen Staatödiener bezogenen Diensteinkom- 
mens wird sowohl 
a) der fire — etatmäßige oder auf beson- 
dere Zulage beruhende — Gehalt an Geld 
und veranschlagten Naturalien, als auch, 
b) der Acceidentien-Bezug berücksichtigt, letz- 
terer jedoch lediglich nach dem Etats- 
Anschlag, ohne Rücksicht auf mehrern 
oder mindern Ertrag. 
. 7. 
Diaͤten, voruͤbergehende Gratificationen 
und solche — wenn gleich ständige — Geld- 
bezuge, welche blos als Entschädigung für 
übernommenen Büreau= oder sonstigen Neben- 
aufrand im Dienst anzusehen sind, inglei- 
chen Zähl= und Collectur-Gebuhren, (ausge- 
nommen, wenn sie bey Central= und Kreis- 
Einnahmen, das ganze Diensteinkommen, 
oder doch den größten Theil desselben aus- 
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machen) Hoftafel, Hofbedienung, Hofwoh= 
nung, Fourage für nothwendige Dienstpfer- 
de und die beym Militrstande statt finden- 
den Brod-Portionen kommen dabey nicht 
in Betracht, so wenig wie dasjenige, was 
der Verstorbene aus anderen Staatskas- 
sen, oder an solchen Accidentien bezog, die 
nicht etatmäßig zu Geld angeschlagen sind. 
g. 8. 
Bey Gesandten und diplomatischen Ge- 
schaͤftstraͤgern wird nur die Haͤlfte ihres 
diplomatischen Gehalts zum Maasstab der 
Wittwen--Pension genommen. 
8. 9. 
Niemals kann eine Wittwen-Honston die 
Summe von Fünfhundert Thalern über- 
steigen und eben so wenig unter Zwanzig 
Thalern betragen. 
Dritter Abschnitt. 
Pensions-Ansprüche der Kinder. 
8. 10. 
Jedes eheliche, oder durch nachgefolgte 
Ehe legitimirte, unmündige Kind eines ver- 
storbenen Staarödieners erhält, wenn der- 
selbe keine Wittwe hinterläßt, oder sobald 
diese in der Folge stirbt, oder aber wieder 
heirathet, den dritten Theil der ge- 
sehmäßigen Wittwen = Pension als Er- 
ziehungs-Bepytrag, bis es mündig oder ver- 
sorgt wird. 
Sind mehr als drey solcher Kinder vor- 
handen, — gleichviel ob aus einer oder 
mehrern Ehen — so wird der Betrag der 
Wittwen-Pension unter sie alle gleichzeitlich 
vertheilt. Mit dem Tode, der Mündigkeit 
oder der Versorgung eines jeden Kindes 
fällt dessen Antheil den übrigen Kindern zu 
und erst dann an die Wittwenkasse zu- 
rück, wenn durch solche Anfälle, oder auch 
schon ohne solche, jedes ubrige Kind zum
	        
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