waͤhrend der letzten Zeit feines Activitaͤt-
Standes vom Staate bezogen.
Wenn jedoch In bereits pensionirter
Staatsdiener erst noch hevrathet, so hat
seine Wittwe keinen Anspruch auf Pension,
dafern nicht die besondere Natur des Un-
glücksfalls, welche ihn dienstunfáhig gemacht,
oder ausgezeichnete Verdienste eine — dem
Ermessen des Regenten vorbehaltene — be-
sondere Ausnahme rechtfectiget.
Die Wittwe kann aber selbst dann nur
den fünften Theil der Pension, nicht des
frühern Diensteinkommens erlangen.
Wer nur provisorisch angestellt ist, über-
trägt keinen Pensions = Anspruch auf seine
Wittwe, es sey denn, daß er nur zuleßt zu
provisorischer Verwaltung einer Stelle aus
einer andern ihm definitiv übertragen gewe-
senen berufen worden, welchen Falls letztere
den Maasstab zur Wittwen-Pension abgiebt.
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Bey Berechnung des von einem verstor-
benen Staatödiener bezogenen Diensteinkom-
mens wird sowohl
a) der fire — etatmäßige oder auf beson-
dere Zulage beruhende — Gehalt an Geld
und veranschlagten Naturalien, als auch,
b) der Acceidentien-Bezug berücksichtigt, letz-
terer jedoch lediglich nach dem Etats-
Anschlag, ohne Rücksicht auf mehrern
oder mindern Ertrag.
. 7.
Diaͤten, voruͤbergehende Gratificationen
und solche — wenn gleich ständige — Geld-
bezuge, welche blos als Entschädigung für
übernommenen Büreau= oder sonstigen Neben-
aufrand im Dienst anzusehen sind, inglei-
chen Zähl= und Collectur-Gebuhren, (ausge-
nommen, wenn sie bey Central= und Kreis-
Einnahmen, das ganze Diensteinkommen,
oder doch den größten Theil desselben aus-
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machen) Hoftafel, Hofbedienung, Hofwoh=
nung, Fourage für nothwendige Dienstpfer-
de und die beym Militrstande statt finden-
den Brod-Portionen kommen dabey nicht
in Betracht, so wenig wie dasjenige, was
der Verstorbene aus anderen Staatskas-
sen, oder an solchen Accidentien bezog, die
nicht etatmäßig zu Geld angeschlagen sind.
g. 8.
Bey Gesandten und diplomatischen Ge-
schaͤftstraͤgern wird nur die Haͤlfte ihres
diplomatischen Gehalts zum Maasstab der
Wittwen--Pension genommen.
8. 9.
Niemals kann eine Wittwen-Honston die
Summe von Fünfhundert Thalern über-
steigen und eben so wenig unter Zwanzig
Thalern betragen.
Dritter Abschnitt.
Pensions-Ansprüche der Kinder.
8. 10.
Jedes eheliche, oder durch nachgefolgte
Ehe legitimirte, unmündige Kind eines ver-
storbenen Staarödieners erhält, wenn der-
selbe keine Wittwe hinterläßt, oder sobald
diese in der Folge stirbt, oder aber wieder
heirathet, den dritten Theil der ge-
sehmäßigen Wittwen = Pension als Er-
ziehungs-Bepytrag, bis es mündig oder ver-
sorgt wird.
Sind mehr als drey solcher Kinder vor-
handen, — gleichviel ob aus einer oder
mehrern Ehen — so wird der Betrag der
Wittwen-Pension unter sie alle gleichzeitlich
vertheilt. Mit dem Tode, der Mündigkeit
oder der Versorgung eines jeden Kindes
fällt dessen Antheil den übrigen Kindern zu
und erst dann an die Wittwenkasse zu-
rück, wenn durch solche Anfälle, oder auch
schon ohne solche, jedes ubrige Kind zum