Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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brauch, ober zum Verkauf: so muß er die Melbung und Verrechtung an demjenigen Orte, 
wo er die Waare niederlegt, es mag dieh nun sein Wohn-, oder gewoͤhnlicher Aufenthalts- 
ort, oder ein anderer Ort im Lande seyn, ebenfallo binnen längstens 24. Stunden be- 
wir rten 
6. 
Zremde, welche zu verimpostende Waaren zum Handel in das Land einbringen, muͤssen 
jeden Falles, bevor sie etwas davon verkaufen, oder vertauschen, den Impost von der gan- 
zen HQvanticht der eingebrachten Waaren entrichten, und sich zu dem Behuf in der Impost- 
Einnahme des Ortes, wo sie von diesen Waaren Absah zu machen gedenken, melden, auch 
sich von derselben eine mit dem Impost-Stempel versehene Quktung über die Eorten und 
die Quantitär der verimposteten Waaren, wolür sie ein billiges Schrriorgeh; je nachdem 
die Quittung mehr, oder weniger Zeit und Mühe erfordert, von b bis 18 Pfennigen zu 
bezahlen haben, geben lassen. Im Falle sie aber diese Waaren nicht sämmrlich verkaufen: 
so haben sie, vor ihrem Austrikte aus dem Drte, die noch ubrigen Waaren # ieder in der 
Impost-Einnahme vorzuzeigen, und gegen Zurückgabe der von derselben erhaltenen Quit- 
z2, unker welche sie ihr eigenes Bekenntniß mit genauer und umständlicher Bemerkung 
der abgesebten Waaren bringen, müssen, den von den nicht abgesibten Waaren bereits 
ertegten Impost wieder zu empfangen. 
S. 7. 
Die Unterlassung der Neldung so wie die Unterlassung der Verrechtung Impost= barer 
Waaren, innerhalb der in den vorstehenden &.. J., 5. und 6. dazu geordneten, resp. den 
für besondere Fälle in den weiter unten solgenden Vorschriften diesec Regulatives bestimm- 
hteen Fristen, wird, gleichviel, ob sie absichtlich, oder aus Versehen, oder Vergessenbeit ge- 
schehtn, ais Defraudation ves Impostes betrachtet, und erstere, die Unterlassung der Mel- 
dung, mit dem zwolffachen Betrage des desraudirten Impostes, oder ## Kr. von jedem de- 
fraudirten Pfennige, lebtere, die untrlasug der Verrechtung aber, mie dem doppelten 
Betrage des defraudirten Impostes besir 
8. 
Ein mehrmahliger Defraudationen uterwiln, wenn er als Kaufmann, Handwerké- 
meister, oder sonn, mit den zu verimposten gewesenen Waaren Handel, oder Gewerbe 
treibt, hat überdieß noch den Verlust seiner Handels= Gewerbo-, oder Handwerkebe- 
lugift w eine * lang, oder für immer, eine mehrmahlsser Defrandationen überwiesene 
Person aber, die Erhöhung der gesehlichen Strafe auf das Doppelte, oder, bey 
oenden Zahlungsunvermögenpeic, verhältnißmäßige Gesacugnitstrase zu erwarten. 
9. 
Außer obigen Strafen hat der De sradan in allen Zallen den defraudirten Impost 
hachhisheen und die Untersuchungskosten abzustatten.
	        
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