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Wenn ein Impost-Einnehmer den an ihn bezahlten Impost vorsäblich unterschlägt,
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-aus Vorsah unricheig quittirt, oder die Qustiung verfälscht, wird er nicht
nur sei
Stelle en:set, sondern auch außer dem noch als Malversant, oder Falsarius nach den
vorhandenen Gesetzen bestraft.
Impost Tari #.
Kapitel l.
Ein Kalb bic zu einem halben Jahre
Ein Rind von einem halben bis zu einem dahre, ehie Unerschüd bes
Geschlechtes
Ein Ochsenstier, oder 8 Kalbe über 1 z5- bis 9 Vebre ã alt
Eine Kuh uͤber zwey Jahre att .
Ein Ochse über zwey Jahre alt » ·
Ein Schwein, welches unter *“ grscte wird »
Pfun .
*
½
"
*————X□40
Ein Schwein über 50. Pfund 1½. .
Ein Schen über 140. W . · »
Ein Lam .
Ein Sppal, oder Ham .
Ein zZiegenlamm
Eine Ziege . . . . . .
Ein Bock · « . « . . .
Ein Spanferkel . .
Kapitel II.
Fleisch und Warste ingleichen Schmierseise, Schmer, Speck und Fett
Talg), welche aus dem Auslande thndebracht werven, gtuͤn,
das Pfun
dergleichen gerkuchert
bichter und Seife, welche aus dem Auslande eingebracht werden
Talg au5 dem Auéêlande, dac Pfun
(auch eben se viel, weun aus den inlandischen Scharfrichterenen der Tals
herkommt).
Kapitel Ill.
ein, welcher aus dem Auslande in Gebinden ingebracht wied. ohne
ünterschie der Sorten, der Eime
(nnrrr"7.—
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