Hensions-Fälle sind nach demselben zu be-
urtheisen.
20,
Sallte die ra% deslelben nicht
zeitig genug vor Auszahlung de5 Osterbe-
soldungs-Quartals erfolgen, so werden zum
Termine Johannis 1821. die Procent-Abzüge
vom Diensteinkommen für diese beiden Quar-
tale zusammen hewirkt.
« §.41-.
Allefchonoordem1.Jan.t821.be-
willigten Wittwen = und Waisen-Pensionen
bleiben unverändert wie bisher, gehen aber,
soviel die Wittwen und Kinder aller unter
gegenwärtigem Gesetz begriffenen Staatödie-
ner anlangt, mit dem 1. Jan. 182 1. auf
die Wittwenkasse über, welche sich mit
den bitzherigen Pensions-Kassen, die etwa-
zum Ostertermin 1821. schon Zahlungen
darauf geleistet hätten, verechnen wird.
S. 42.
Pensions-Fälle, die sich zwar schon vor
dem 1. Januar 1821. ereignet, jedoch noch
keine Pensions -Verleihung zur Folge ge-
habt haben, werden lediglich noch nach den
bisherigen Grundsätzen entschleden; die Aus-
zahlung aber der dabey etwa noch ein-
tretenden Pensions-Verwilligung geht eben-
falls auf die Wittwenkasse über.
F. 33.
Die Wittwen aller schon vor dem 1.
Jan. 1821. pensionirten Staatsdiener er-
halten nur den fünften Theil der Pension
ihrer versterbenden Gatten, nicht ihres frü-
hern Diensteinkommens.
. 44.
Die Immediat-Kommission fertigt un-
verzüglich einen genauen Etat aller hiernach
auf die Wittwenkasse übergehenden fru-
hern Pensionen und sendet solchen mit ihrer
Unterschrift persehen, dem Rechnungsführer
der Wittwenkasse als Zahlungs-Autorisa-
tion zu.
#
K. 45.
Eben so hat sie die schon vorhandenen
Dienstanschläge zu prüfen und zu berichti-
gen, und hieraus einen genauen und voll-
ständigen Etat aller unter gegenwärtigem
Geseh begriffenen Stellen mit Subdivision
des firen und des anschlagsmäßigen Acceiden=
tal-Einkommens, aufzustellen, in welchem
die künftigen Veränderungen die bey jedem
einzelnen Falle von dem einschlägigem Colle-
gium der Immediat-Kommission anzuzeigen
sind, sorgfältig wachgetragen werden mussen.
Alle vor dem 1. Januar 1821. von
Se. Koͤnigl. Hoheit, dem Großherzog, voll-
zogenen Versicherungs = Decrete auf Witt-
wen-Pensionen verbleiben in voller Gültig-
keit. Wenn jedoch beym künftigem wirkli-
chen Eintritt des Pensions-Falls die Witt-
we nach gegenwärtigem Gesetz auf eine hö-
here Pension Anspruch hätte, als das frü-
here Versicherungs-Decret ausspricht, so er-
hält sie jene, die höhere.
8. 4
Hinsichtlich der Bestimmungen über das
Aufhören einer Pension durch Tod, Wieder-
verehelichung oder begangenes Verbrechen,
sind alle schon vor dem 1. Januar 1821.
pensionirten Wittwen und Waisen gegenwär-
tigem Gesetze gleichfalls unterworfen.
Beilage W.
Unterthänigste Erklärungsschrife
des getreuen Landtags auf das höchste De-
tret vom r4. November 1818. eine für das
Großherzogthum zu errichtende Staatediener=
Wittwen= und Waisen-Versorgungs-Anstalt
betreffend.
Wenn Ihro K. H. dem getreuen Land-
tage mit dem höchsten Decrete vom 14. No-