Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Hensions-Fälle sind nach demselben zu be- 
urtheisen. 
20, 
Sallte die ra% deslelben nicht 
zeitig genug vor Auszahlung de5 Osterbe- 
soldungs-Quartals erfolgen, so werden zum 
Termine Johannis 1821. die Procent-Abzüge 
vom Diensteinkommen für diese beiden Quar- 
tale zusammen hewirkt. 
« §.41-. 
Allefchonoordem1.Jan.t821.be- 
willigten Wittwen = und Waisen-Pensionen 
bleiben unverändert wie bisher, gehen aber, 
soviel die Wittwen und Kinder aller unter 
gegenwärtigem Gesetz begriffenen Staatödie- 
ner anlangt, mit dem 1. Jan. 182 1. auf 
die Wittwenkasse über, welche sich mit 
den bitzherigen Pensions-Kassen, die etwa- 
zum Ostertermin 1821. schon Zahlungen 
darauf geleistet hätten, verechnen wird. 
S. 42. 
Pensions-Fälle, die sich zwar schon vor 
dem 1. Januar 1821. ereignet, jedoch noch 
keine Pensions -Verleihung zur Folge ge- 
habt haben, werden lediglich noch nach den 
bisherigen Grundsätzen entschleden; die Aus- 
zahlung aber der dabey etwa noch ein- 
tretenden Pensions-Verwilligung geht eben- 
falls auf die Wittwenkasse über. 
F. 33. 
Die Wittwen aller schon vor dem 1. 
Jan. 1821. pensionirten Staatsdiener er- 
halten nur den fünften Theil der Pension 
ihrer versterbenden Gatten, nicht ihres frü- 
hern Diensteinkommens. 
. 44. 
Die Immediat-Kommission fertigt un- 
verzüglich einen genauen Etat aller hiernach 
auf die Wittwenkasse übergehenden fru- 
hern Pensionen und sendet solchen mit ihrer 
Unterschrift persehen, dem Rechnungsführer 
der Wittwenkasse als Zahlungs-Autorisa- 
tion zu. 
# 
K. 45. 
Eben so hat sie die schon vorhandenen 
Dienstanschläge zu prüfen und zu berichti- 
gen, und hieraus einen genauen und voll- 
ständigen Etat aller unter gegenwärtigem 
Geseh begriffenen Stellen mit Subdivision 
des firen und des anschlagsmäßigen Acceiden= 
tal-Einkommens, aufzustellen, in welchem 
die künftigen Veränderungen die bey jedem 
einzelnen Falle von dem einschlägigem Colle- 
gium der Immediat-Kommission anzuzeigen 
sind, sorgfältig wachgetragen werden mussen. 
Alle vor dem 1. Januar 1821. von 
Se. Koͤnigl. Hoheit, dem Großherzog, voll- 
zogenen Versicherungs = Decrete auf Witt- 
wen-Pensionen verbleiben in voller Gültig- 
keit. Wenn jedoch beym künftigem wirkli- 
chen Eintritt des Pensions-Falls die Witt- 
we nach gegenwärtigem Gesetz auf eine hö- 
here Pension Anspruch hätte, als das frü- 
here Versicherungs-Decret ausspricht, so er- 
hält sie jene, die höhere. 
8. 4 
Hinsichtlich der Bestimmungen über das 
Aufhören einer Pension durch Tod, Wieder- 
verehelichung oder begangenes Verbrechen, 
sind alle schon vor dem 1. Januar 1821. 
pensionirten Wittwen und Waisen gegenwär- 
tigem Gesetze gleichfalls unterworfen. 
Beilage W. 
Unterthänigste Erklärungsschrife 
des getreuen Landtags auf das höchste De- 
tret vom r4. November 1818. eine für das 
Großherzogthum zu errichtende Staatediener= 
Wittwen= und Waisen-Versorgungs-Anstalt 
betreffend. 
Wenn Ihro K. H. dem getreuen Land- 
tage mit dem höchsten Decrete vom 14. No-
	        
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