Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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d) In Ansehung der pünktlichen Beybringung der Einkommenslener von Dienstbothen, 
Handwerkögesellen u. s. w. wird verstattet, daß deren Quartal-Steuerbekrag durch 
ben Dienstherrn, Handwerksmeister u. s. w. entrichtet werde; der Steuereinnehmer 
hat aber zunächst von dem Steuerpflichtigen die Bezahlung zu fordern und folg- 
lich diesen mit dem schuldigen Betrage bekannt zu machen, auch auf solchen Be- 
trag zum Behuf der Jurechnung an Dienst-Wochenlohn u. s. w. besondere Quit- 
tung zu ertheklen. 
Der Steuerelnnehmer hat übrigens selbst zu ermessen, ob;, und bey welchen Dienst- 
leuten, Handwerksgenossen und anderen ähnlichen Versonen, sich die partielle Zurück- 
behaltung dec Dienstlohns u. s. w. nöthig machen werde, um die Steuerkasse des- 
halb sicher zu stellen, und er hat also, bey Vermeidung eigener Verantworklichkeit, 
vor dem Ablauf des Quartals den Dienstherrn u. s. w. hierzu u auf zu fordern, 
welcher bey Selb baftung. dafür schuldig ist, diesem utrag- gemaß, so 
viel, als vonnöthen seyn wird, am Lohn u. (. w. so lange inne zu be- 
halten, bis Quletung über dar seaglichen Steuerbetrag von der Ortssteuereinnah- 
me beygebracht worden ist. 
. 9. 
Ein jeder Steuer-Restant, welcher um Stundung, oder Erlaß seines Rückstandes 
nachsuchen will, hat solches nothwendig bey dem Orts-Steuereinnehmer anzubrin- 
gen, welcher daräber Vorschriftsmäßig an den Bezirks-Landrath berichten muß, mit 
Ausnahme der Städte Weimar, Eisenach und Jena, deren Steuereinnehmer darüber an 
dle Staderáthe daselbst zu berichten haben. 
Die Landräthe resp. die genannten- Stabtrüthe, dürfen in Erwägung zureichender 
Gründe, auf ihre Veranrwor tung, dreymonatliche Stundung ertheilen, 
und haben hiervon die Orteoeinnahme, zu ihrer diesfallsigen Legirimation, schriftlich in 
Kenntniß zu setzen. 
Gesuche um längere als drepmonatliche Stundungsertheilung, oder um Steuererlass, 
auch um Bausteuerfrephrits-V Verwilligung sind hierauf von dn Landrathe resp. dem 
Stavtrathbe mit Beyfügung des Vorschriftsmäßiden Gucachtens an das dand- 
schafts= Kolleglum aign welches die geeignete Re en erthellen, oder, nach Be- 
sinoen, bey der höchsten Behörde auêwirken wird. 
a) Erlasse an der Grundsteuer werden nur in den berelts gesehlich dazu Jeeigneten 
Fällen, wegen Feuer-, oder Wasserschaden, cuch wegen Mihwaché, oder Vagel- 
schlag, bewilligt werden, so daß, außer der Banirolrebhelt und außer den, in 
den besagten U clückosällen binlängiich begrüpbesn Erlassen, weitere Stenerabsälle 
bloß in Folge gerichtlich ausgefertigter Kaducitäts Zeugniste Stakt fluden können.
	        
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