Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

3) die Kollektur-Gebühren, welche hiermit 
) rücksichtlich der Grundsteuer auf 7 Pfennige pro Thaler festgeseht werden. 
b) Hinsichtlich der Einkommensteuer bleiben die Kollektur-Gebühren bis zur künftigen 
Regulirung aucgesebt. Für das Jahr 1822. und vorbehältlich einer abandern- 
den Verfügung auch für das Jahr 1823., wird jedoch jedem Orte-Steuerelnnehmer 
der naͤmliche Betrag an Kollektur-Gebuͤhren zugesichert, welchen er bisher von 
denjenigen Steuern und Steuerarten, an deren Stelle die Einkommenstener 
tritt, bezogen hat, nach Abzug dessen, was ihm vorch dle obbestimmten 5. Pfen- 
auige Kollektur-Gebühren pro Thaler von der Grundsteuer und den allgemeinen 
direkten Steuern vom Grundeigenthume, bereits davon gewährt werden wird. 
Die monatlichen Wegegelder zu 3 gr. pro Meile und darunter, vom Orte der Ein- 
nahme bis zum Orte der Ablieferung, welche auf die biöher gesebliche, oder her- 
kömmliche Weise bestritten werden und 
5) die Befrepung von allen Gemeinde-, Wacht= und Fropndiensten. nach Naßgabe der 
geseblichen Bestimmung vom 1##2ten Januar 1819. in line, da wo diese Bestim- 
mung Gesebeskraft hat. 
8. 13. 
Beschwerdeführung der Steuerpflichtigen gegen die Orkseinnehmer, wegen urgebibrriß 
Bevortheilung und um sonstiger Ursachen willen, müssen nothwendig bey dem Bezirks- 
landrathe und können auch bep der zugleich einschlagenden Obereinnahme angebracht 
werden, von welcher, nach Anweisung des Landrathes, die Vernehmung des Ortceinneh= 
mers zu bewirken zund i Besinden durch den Landrath beyden Theilen angemessene 
Bedeutung, zu ertheilen ist. So fern sich die Beschwerde auf diese Weise nicht erledigen 
läßk, sind die nirsbrihn Il. 7 darüber, zur weitern Verfügung deöhalb, mittelst Berichtes 
durch den kandrath an das Laudschafts-Kollegium einzusenden. 
8. 14. 
1) Die Gesuche um Auskunftsertheilung und um Kataster- Extrakte uͤber Grund— 
steuer= Verhälmmisse sind zunächst bey der Ortseinnahme anzubringen; so fern dieselbe nicht 
im Stande ist, solche zu ertheilen, oder die Ertheilung derselben verzögert und verweigert, 
ist das Gesuch an Die einschlagende Obereinnahme, resp. an die Steuer-Revision des Groß= 
berzogl. tandschafts-Kollegiums zu richten, oder auch deshalb bey dem Sandschafts-Koll= 
hium selbst Vorstellung zu thun. 
2) Gesuche um nähere Erlauterung rc. 2c. der Einkommen= Steueransatze und um bies- 
sallsige Extrakte, sind bey den einschlagenden Lokal-Kommissionen anzubringen, weil 
dieselben — nicht die Ortseinnehmer — die dazu nothigen Hülfomittel in Händen haben.
	        
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