3) die Kollektur-Gebühren, welche hiermit
) rücksichtlich der Grundsteuer auf 7 Pfennige pro Thaler festgeseht werden.
b) Hinsichtlich der Einkommensteuer bleiben die Kollektur-Gebühren bis zur künftigen
Regulirung aucgesebt. Für das Jahr 1822. und vorbehältlich einer abandern-
den Verfügung auch für das Jahr 1823., wird jedoch jedem Orte-Steuerelnnehmer
der naͤmliche Betrag an Kollektur-Gebuͤhren zugesichert, welchen er bisher von
denjenigen Steuern und Steuerarten, an deren Stelle die Einkommenstener
tritt, bezogen hat, nach Abzug dessen, was ihm vorch dle obbestimmten 5. Pfen-
auige Kollektur-Gebühren pro Thaler von der Grundsteuer und den allgemeinen
direkten Steuern vom Grundeigenthume, bereits davon gewährt werden wird.
Die monatlichen Wegegelder zu 3 gr. pro Meile und darunter, vom Orte der Ein-
nahme bis zum Orte der Ablieferung, welche auf die biöher gesebliche, oder her-
kömmliche Weise bestritten werden und
5) die Befrepung von allen Gemeinde-, Wacht= und Fropndiensten. nach Naßgabe der
geseblichen Bestimmung vom 1##2ten Januar 1819. in line, da wo diese Bestim-
mung Gesebeskraft hat.
8. 13.
Beschwerdeführung der Steuerpflichtigen gegen die Orkseinnehmer, wegen urgebibrriß
Bevortheilung und um sonstiger Ursachen willen, müssen nothwendig bey dem Bezirks-
landrathe und können auch bep der zugleich einschlagenden Obereinnahme angebracht
werden, von welcher, nach Anweisung des Landrathes, die Vernehmung des Ortceinneh=
mers zu bewirken zund i Besinden durch den Landrath beyden Theilen angemessene
Bedeutung, zu ertheilen ist. So fern sich die Beschwerde auf diese Weise nicht erledigen
läßk, sind die nirsbrihn Il. 7 darüber, zur weitern Verfügung deöhalb, mittelst Berichtes
durch den kandrath an das Laudschafts-Kollegium einzusenden.
8. 14.
1) Die Gesuche um Auskunftsertheilung und um Kataster- Extrakte uͤber Grund—
steuer= Verhälmmisse sind zunächst bey der Ortseinnahme anzubringen; so fern dieselbe nicht
im Stande ist, solche zu ertheilen, oder die Ertheilung derselben verzögert und verweigert,
ist das Gesuch an Die einschlagende Obereinnahme, resp. an die Steuer-Revision des Groß=
berzogl. tandschafts-Kollegiums zu richten, oder auch deshalb bey dem Sandschafts-Koll=
hium selbst Vorstellung zu thun.
2) Gesuche um nähere Erlauterung rc. 2c. der Einkommen= Steueransatze und um bies-
sallsige Extrakte, sind bey den einschlagenden Lokal-Kommissionen anzubringen, weil
dieselben — nicht die Ortseinnehmer — die dazu nothigen Hülfomittel in Händen haben.