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vember 1818. die Vorarbeiten in Bezug auf
die Zewuͤnschte Errichtung einer Staatedie-
ner= Wittwen= und Waisen-Versorgungs-
Anstalt, mittheilen zu lassen geruhet haben,
so erkennt der getreue Landtag dieses mit
dem ehrerbietigsten Danke an.
Diese Vorarbeiten gaben Gelegenheit,
zu einer ausführlichern Berathung, als sie
während des ersten Zusammenseyns, im Jahr
181!7., bei wenigen Materialien JZeschehen
konnte.
Es entwickelten sich vorerst die Grund-
säatze, daß die Gerechtigkeit vom Staate
die Versorgung der Wittwen und Waisen
seiner Diener verlange; daß bei dem Be-
stehen einer solchen Versorgungsanstalt je-
der Staatsdiener sich mehr beruhigt fühten,
und ermuthigen werde, alle seine Pflichten
auf das treulichste zu erfüllen; und daß, we-
gen jener Verpflichtung des Staats zu den
von den Staatedienern zunachst auszubrin-
genden Beiträgen, aus der allgemeinen Lan-
desbasse ein jährlicher bestimmter Beitrag zu
entrichten, das Fehlende aber von der
Staatödienerschaft durch Beilräge aufzubrin-
gen sey.
Geschieht jenes, und werden die Pensio—
nen an die schon vorhandenen Wirtwen,
statt daß sie zeither aus Großherzoglscher
Kammerkasse bezahlt wurden, oder, nach
dem neuerlichen Vorschlage des getr. Land-
tags, in der unterthäniosten Erklärungs-
schrift vom 23. December 1818. aus der
Landschaftskasse abgegeben werden sollen,
nebst den hinzutretenden Wittwen und Wal-
sen, in Zukunft aus den Mitteln der zu er-
richtenden Pensions-Anstalt geleistet, so ist
nichts billiger, als daß die Staatediener,
in Erwägung der Erleichterung, welche sie
durch die aus ihren Mitteln zu bringenden
Opfer, dem Staate gewähren, in Zukunft
zu den allgemeinen Staatslasten weniger als
zeither beigezogen werden.
Daß auch der Staatsdiener in solchen
Zeiten, wo jeder Unterthan zu Deckung der
auherordentlichen Staatsbedürfnisse beigezo-
gen wird, verhältnißméßig dazu mit bei-
trage, ist eben so sehr der Billigkeit gemäß,
als es unbillig sepn würde, ihn zu Deckung
des ordentlichen Staatsbedarfs beizuziehen,
da ihm keine Gelegenheit zum sonstigen Er-
werbe offen steht, sondern er seine Kräfte,
seine Thátigkeit lediglich dem Staate wid-
met, und dafür vor= Staate nur seine Erxi-
stenz gesichert wird.
Sind diese Grundsätze richtig, so geht
daraus die Folgerung hervor, daß die
Staatskassen von dem Jage an, wo eine
Verforgungsanstalt für Witkwen und Wai-
sen der Staatodiener errichtet wird, auf alle
ordenklichen Besoldungssteuern Verzicht lei-
sten müssen, die den Staateêdienern entwe-
der bereits auferlegt worden siud, oder in
Zukunft auferlegt werden könnten.
Mithin würde die in Bezjehung auf die
gegenwärtige Staatedienerschaft drückende,
und wenn man auf den Ursprung derselben
zurück geht, unbillige Besoldungssteuer im
Eisenachischen Kreise aufhören, es würde
ferner jeder Staatsdiener, in allen Landes-
theilen, nur den vorübergehenden Staatsbe-
darf, d. h. Kriegsleistungen, Kriegskosten-
beiträge, indirecte Abgaben, mit zu tragen,
und die Personensteuer, so lange sie noch
erhoben wird, mit zu entrichten, außerdem
aber für die Zukunft weder zu Deckung des
eigentlichen Staatsbedarfs, noch zu Deckung
und Amortisation der Staatsschulden, ir-
gend etwas beizutragen haben.
Bei der fernern Berathung darüber, wie
die gewünschte Versorgungsanstalt fest be-
gründet, welche Einrichtung, um sie bleibend
zu erhalten, zu treffen, und wie die Aus-
führung einzuleiten sen, haben sich verschie-
dene Grundzüge und Bemerkungen entwik-
kelt, welche bei Bearbeitung des formlichen