Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Schultheigen und Gemeinden, auch sonsten inögemein allen Unsern Unterthanen, Unsern 
resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen: Demnach Wir mißzfällig 
wahrnehmen müssen, daß, aller vielfaltig ergangenen geschaͤrften Berordnung und Befehlen 
ohngeachtet, democh zeithero sehr viel auwärtiges Salz in Unserm Eisenachischen Fürsten- 
thum und Lande eingeführet und vertrieben, und dadurch bey Unserm Salzwerk zu Creuhburg 
der Vertrieb des dasigen Salzes gar sehr gestopfet worden: Wir aber dergleichen Einfüh- 
rung des fremden Salzes keinesweges länger zu gestatten gemeinct sind, und dahero“ vor 
noͤthig besunden, wie es mit dem Vertrieb Unseres zu Creuzburg gesottenen Salzes in ob- 
besagten Unsern Fuͤrstenthum und Landen fuͤhrohin gehalten werden soll, zu jedermanns 
Wissenschaft, vermirtelst gegenwärtigen Patents, durch öfsentlichen Druck bekannt zu ma- 
chen; Als besehlen und verordnen Wir hiermit gnädigst und ernstlich 
I) daß sowohl vorjeho, als in Zukunft, die Einfuhre und der Gebrauch alles fremden 
Salzes bep funfzig Rthlr. Strafe ein= und abgestellet, dahergegen 
2) alle Unsere Uncerthanen, keiner ausgenommen, hoch= und niedrige, geist= und welt- 
liche, sich eintzig und allein des Creuhburger Salges bedienen und gebrauchen sollen, zu 
welchem Ende dann 
3) in denen Städten, Markt-Flecken und Dorfschaften jeden Amtes, so weit es thun- 
lich, hinlängliche Salz-Niederlagen bereits etabliret, und wo der gleichen Einrichtung nicht 
zu bewürken gewesen, der Verlag sothaner DTrtschaften mit Ereubburger Salz gewissen 
Juhrleuten übertragen, und diese sowohl, als die ordentliche Magaziner, darzu besonders 
in Eid und Pflicht genommen worden. 
4) Sollen nur gemeldete Salz-Magaziner und Fuhrleute schnldig, und bebasten ston, 
nichẽ allein mit dem jeden Orto eingeführten richtigen Gemäß das Salz auszum 
dern auch in das einem jeden Einwohner und Unterthan. 3nttn % ah Unserer 
gnädigsten Vorschrist gedruckte Salz-Büchelgen, wann und wie viel Salz von jedem, von 
Zeit zu Zeit geholet und genommen wird, ordentlich und richtig einzuschreiben, daserne 
sich nun 
dergleichen verpflichtete Magaziner und Fuhrleute gleichwohl gelüsten lassen sollten, 
disser Unserer gnädigsten Intention zuwider und unter dem Prätert des Ereuzburger Sal- 
zes fremdes Salz mit unter einzubringen und zu dobirirenz So soll nicht nur das bey der 
sofort angastelenen Visitation sich vorfindende fremde Salz in rontinenti weggenommen 
und consisciret, sondern dergleichen Contravenient co ipso in die darauf geseote Geld= 
Strase von funfzig Rehlr. verfallen senn, und diese sofort executive von ihme beyge- 
trieben werden. 
Würde aber 
6) ein oder der andere Unterthan 60 ibeygrhen lassen, von fremden mit Salz durch- 
bassirenden Fuhrleuten, oder von denen aus der Nachbarschaft sich heimlich einschleichenden 
fremden Salz-Hocken, fremd Salz wonfen" oder dergleichen selbst aus der Nachbarschaft ho- 
len, und dessen überführet werden können, soll derselbe für jede Metze dergleichen erkauften 
Saizes zehn Reschthaler Strafe erlegen, oder mit so viel Tagen Zuchthaug-Serase ver-
	        
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