Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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daß fortwährend so viele oder noch mehrere 
junge Leute als jetzt, sich den akademischen 
Studien widmeten. 
Eben so erklärte man sich gegen die im 
FK. 14. für gebrechliche Kinder gemachte Aus- 
nahme, indem man füurchtete, daß solche 
lescht zu Mißbräuchen oder doch schwierigen 
Untersuchungen führen könne und es gera- 
thener seyn dürfte, einen außerordentlichen 
Fall der Direction der Anstalt und der höch- 
sten landesherrlichen Bestimmung zu über- 
lassen. 
Bey §. 15. war es auffallend, daß beym 
Wegfallen der Pension des Falles erwähnt 
worden, wo ein Staatediener seines Dien- 
stes im Diêciplinar-Wege entlassen 
worden sey. Einstimmig wünschte man, ei- 
nen solchen Fall nicht erwähnt; 0g. Stim- 
men wünschten bloß allgemein festgesetzt: 
„die Wittwe dessen, der bey seinem Tode 
„nicht mehr Staatödiener ist, hat keinen 
„Anspruch auf Pension ;" 20. Stimmen wa- 
ren der Meinung zu sagen: „Wer auf ge- 
setzlichem Wege cc.“ Mehrere andere, zu 
einzelnen F. §. gemachte und angenommene 
Bemerkungen werden bey der künftigen Er- 
klérungeschrift einzeln vorkommen; für den 
gegenwärtigen Zweck sind nur noch folgende 
Beschlüsse bemerkenswerth: 
Zu F. 34. wurde, nachdem anfangs ei- 
nige Stimmen für die Annahme der hier 
in Vorschlag gebrachten Immediat-Kommis- 
sion sich erklärt hatten, einstimmig beschlos- 
sen, daß eine solche nicht zu wunschen sey, 
weil 
) die Vervielfältigung der Behörden 
überhaupt nicht rathsam wäre, 
b) eine solche neue Behörde wenigstens 
einen neuen besondern Erpeditions-Aäuf- 
wand verursachen werde, 
D) ihre Wirksamreit doch nur hauptsäch- 
lich in der Direction der Kassenverhält- 
nisse bestehen könne, sobald sie von den 
bkandes-Collegien die nöthigen Notizen im 
allgemeinen und im einzelnen Falle er- 
halten habe, und weil endlich 
4) die Zusammensetzung einer eigenen Be- 
hörde durch die Chefs der Landes-Cole- 
gien der collegialischen Verfassung bey 
den einzelnen Collegien nachtheilig wer- 
den könne. 
Endlich führte der Inhalt des F. 46., 
die Uebernahme aller bis jetzt schon zuge- 
sicherten Pensionen betr., zu einer weitlauf- 
tigen Discussion, nach welcher durch 26. 
Stimmen gegen 3. entschieden wurde, daß 
die Anstalt von diesen zugesicherten Pensio- 
nen nur das gesetzliche Quantum, dieses 
aber in jedem Falle ganz, auch wenn we- 
niger zugesichert worden, zu übernehmen 
abe. 
Der wöährend diesen Verhandlungen, 
von mehreren Seiten ausgesprochene Wunsch: 
daß eine Minderung der hohen 
Leichengebuhren statt finden und 
deßhalb ein Antrag zu stellen 
seyn möchte, 
wurde zur näheren Untersuchung der dabey 
eintretenden Schwierigkeiten verwiesen, in- 
dem man nicht wunschen konnte, daß hier- 
bey Gehaltocinkommeu ohne genügende Ent- 
schädigung entzogen werde. 
Fünfzehnte Sitzung 
den gken Januar 1821. 
Segenwärtig 20. Abgeordnete. 
Nach geschehener Vertheilung der ge- 
druckten 
Nachrichten von dem Zustande 
und Wachsthum des Waisen-In- 
stituts und der Verbesserung der 
LKandschulen im Weimar-Jenai- 
schen und Neustädtischen Kreise im 
Jahre 182o., 
kehrte man zurück zu dem 
Gesetzeentwurfe, die Pensioni-
	        
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