Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8  95a.  Von  den  Gemeindebürgern,  deren  Rechten  und  Pflichten.  Art.  19.  163

Art.  19  (16).149)

I.  Mit  dem  Bürgerrechte  wird  das  Heimatrecht  in  der  Gemeinde
nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  16.  April  1868  Art.  5  150)
erworben.

 

und  ist  als  solche  strictissime  auszulegen.  Vergl.  auch  Anm.  140  a.  E.  und
Art.  32  Abs.  II  Ziff.  3  der  Gem.-Ordn.

Ganz  naturgemäß  sind  hier  nur  solche  örtliche  Stiftungen,  ’.N  33
anstalten  und  bezw.  Gemeindeanstalten)  gemeint,  für  deren  Mitgenuß  oder  Mitbenützung
  der  Besitz  des  Bürgerrechts  besonders  erfordert  wird,  wie  z.  B.  die
Aufnahme  in  eine  Pfründeanstalt,  welche  nur  für  Bürger  gegründet  ist.  Vergl.
Anm.  153  a.  E.

Ueber  den  Begriff  „Gemeindeanstalten“  s.  die  diesbezüglichen  Erörterungen
zu  Art.  38  und  112  Ziff.  5  der  Gem.-Ordn.,  ferner  Anm.  155  Absf.  5.

147)  Ueber  den  Verlust  des  Bürgerrechtes  in  einer  Gemeinde  infolge  von
Gemeindebezirksveränderungen  s.  oben  §  94  S.  54  und  v.  Kahr  S.  114  f.

148)  Bei  Streitigkeiten  über  den  Besitz  oder  Verlust  des  Bürgerrechtes  tritt
das  verwaltungsrechtliche  Verfahren  nach  Art.  8  Ziff.  26  des  Verw.-Ger.-Hofs-Ges.
  ein.  Siehe  über  Zuständigkeit  und  Verfahren  oben  Anm.  5  und  besonders
5  a  Ziff.  1  zu  Art.  10  und  v.  Kahr  S.  154  f.

Zu  Art.  19:
1½)  Der  Art.  19  enthält  nur  eine  ungefähre  Uebersicht  über  die  mit
dem  Bürgerrechte  verbundenen  Befugnisse  und  Pflichten;  diese  Uebersicht  ist  in
keiner  Weise  erschöpfend,  auch  wird  bezüglich  der  Art  und  des  Umfanges  der
Ausübung  der  hier  beispielsweise  aufgeführten  Rechte  auf  die  näheren  Bestimmungen
einerseits  des  Heimatgesetzes,  andrerseits  der  Gemeindeordnung  verwiesen.

160)  Art.  5  des  Heimatgesetzes  lautet:

Mit  dem  Bürgerrecht  wird  das  Heimatrecht  in  der  Gemeinde  erworben.

Wer  das  Bürgerrecht  in  einer  anderen  Gemeinde  nur  infolge  Hausbesitzes
oder  unter  Beibehaltung  seines  bisherigen  Bürgerrechtes  erwirbt,  erlangt  das

eimatrecht  in  jener  Gemeinde  nur  dann,  wenn  er  durch  eine  an  die  Verwaltungen
beider  Gemeinden  abgegebene  Erklärung  auf  sein  bisheriges  Heimatrecht  verzichtet
und  das  Heimatrecht  in  der  Gemeinde  auspricht,  in  welcher  er  zuletzt  Bürger  wird.

Hiezu  s.  Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  vom  2.  Juli  1880  Rd.  1,  435:
Jene  Personen,  welche  auf  Grund  des  Art.  201  Abs.  I  der  Gem.-Ordn.  das
Bürgerrecht  in  einer  Gemeinde  nicht  infolge  bloßen  Hausbesitzes,  sondern  infolge
des  Wohnsitzes  in  Verbindung  mit  Realbesitz  erlangten,  haben  mit  dem  Bürgerrechte
  zugleich  auch  das  Heimatrecht  in  dieser  Gemeinde  kraft  des  Gesetzes  erworben,
  ohne  daß  es  ihrerseits  der  in  Art.  5  Abs.  2  des  Heimatgesetzes  vorgeschriebenen
  Erklärung  bedurfte.

Darüber,  was  unter  „bloßem  Hausbesitz“  im  Sinne  vorstehender  Entsch.
bedeutet,  s.  die  Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  vom  15.  Juli  1887  Bd.  9,  188:
Unter  dem  in  der  Entscheidung  vom  2.  Juli  1880  Bd.  1,  435  erwähnten
„bloßen  Hausbesitz“  ist  der  Besitz  eines  Wohnhauses  ohne  Wohnsitz  in
der  Gemeinde  zu  verstehen.

S.  74  Näheres  hierüber  s.  bei  Art.  5  des  Heimatgesetzes;  ferner  s.  v.  Hauck-Lindner
.  74/75.

 

#½“  *)  Die  Benützung  der  „Gemeindeanstalten“,  wie  überhaupt  aller  gemeindlichen  Einrichtungen
ist  im  übrigen  meistenteils  vom  Besitze  des  Bürgerrechtes  ganz  unabhängig.

11*