Vorschlag, daß dem Landschaffts-Colle-
gium zu jener Arbeit ein Landtags-
Ausschuß beygeordnet werde, für zweck-
mäßig gehalten habe, „weil es dem
„Landschaffts-Collegium nicht überlas-
„ sen seyn könne, ein für alle Staats-
„bürger verpflichtendes Regulativ zu
wentwerfen, was der Landtag nicht zur
„Einsicht erhalte;“
P) der Erklárungsschrift d. d. Dornburg
17. Jan. 1810., insbesondere der, S.
17. der Dornburger Verhandlungen un-
ter a vorkommenden, Stelle; und
d) dem höchsten landeöherrlichen Patente in
No. 2. des Reg. Bl. v. 1820. insbes. S. 15.
Nach völlig beendigtem Vortrage sprachen
sich verschiedene Meinungen einzeln aus und
veranlaßten einzelne Discussionen. Es wur-
de bemerkt, daß nach. . 123. des Grund-
gesetzes durch landesfürstliche Sanction der
Beschlüsse des Landtags, eine, Abänderung
jenes Gesetzes statt finden, folglich auch ei-
ne Ausnahme in einem einzelnen Falle fest-
gesetzt werden könne; dagegen wurde erwi-
dert, daß man sich bey jenem Beschlusse zu
Dornburg, ausdrücklich und lediglich auf
den F. 121. des Grundgesetzes bezogen ha-
be, auch, daß eine gemeinschaftlich beliebte
Abänderung des Grundgesetzes erst nach er-
folgter offentlicher Bekanntmachung dersel-
ben von Erfolg seyn könne.
Ferner wurde die Frage aufgeworfen:
ob, wenn auch unzweifelhaft anzunehmen
wäre, daß man ein allgemeines Abgabe-
System habe vorbereiten wollen, doch hierzu
die Abschätzung der Staatsbürger, wie solche
geschehen, durchaus nothwendig gewesen sey?
und für und wider debattirt. — Endlich
wurde die Reihenfolge und die Stellung der
vorgelegten Fragen, angefochten und ver-
theidiget; zuletzt aber beschlossen: jene drei
Fragen in der vorgelegten Maaße zu prü-
sen und in der nächsten Sitzung weiter dar-
über zu verhandeln.
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Man gieng nun uͤber zum Vortrage
über das durch das höchste Decret vom usten
Novbr. 1820. (Beylage X.) vorgeschlagene
neue Finanz-Geseßz, den Impost
und die Tranksteuer betr.
Der neue, in zwey verschieden redigirten
Eremplaren, mitgetheilte Gesebesentwurf
wurde, unter Vergleichung mit dem bisherigen
Impost-Regulative, von F. zu d. durchgegangen.
Die Bestimmung, daß alle und jede
Tranksteuerfreiheit aufhören solle, wurde bis
zum Vortrage über das neue allgemeine
Steuer-System ausgesetzt, und hinsichtlich
der Akademie Jena eine nähere Unterfu-
chung der früheren landständischen Verhand-
lungen über diesen Punkt, vorbehalten.
Bevy der Bestimmung des Munzfußes, in
welchem der Impost zu entrichten sey, sprach
sich von mehrern Seiten die Beschwerde aus,
daß die Kronthaler, welche in einzelnen
Theilen des Großherzogthums die gangbar-
ste und fast allein cursirende gröbere Münz-
sorte ausmachten, in den öffentlichen Kassen
nur zu 1 rthlr. 11 gr., offenbar unter
ihrem Werthe, angenommen würden, und
veranlaßte den Beschluß: solches der lan-
desfürstlichen Berücksichtizung zu empfehlen.
Bey der Competenz in Defraudations-
Sachen wurde gewünscht, daß die Berufung an
die Landes-Justiz-Collegien nachgelassen werde.
Zum Schluß der Sitzung wurde das
so eben eingegangene höchste Decret vom 5.
d. M. den Stellvertreter aus dem
Zten städtischen Wahlbezirke betr.,
vorgelesen und beschlossen: daß hiernach diese
Stelle im Landtage vor der Hand unbe-
setzt bleiben müsse. "
Siebenzehnte Sitzung.
Den r2. Jonuar 182.0.
Gegenwäártig 20 Abgeordnete.
Zu weiterer Vorbereitung der auf heuce
verschobenen Abstimmung über die