Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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wurde, gegen die gestern aufgestellte Ansicht, 
beschlossen, daß solche durchgehends nach 
Stuͤcken und nicht nach den einzelnen Pfun- 
den zu bestimmen sey, weil das Wiegen zu 
viel Weitláuftigkeit und Beschwerden verur- 
sache. Die einzelnen Ansätze ####. Stück wur- 
den durchgegangen und, zum Tyeil mit Abän- 
derung des vorliegenden Entwurfs, also be- 
stimmt, wie in der Erklärungsschrift aus- 
führlicher vorkommen wird. 
Das Lagergeld vom Weine wurde, nach 
nochmaliger Berathung über diesen Punkt, 
wobey besonders der Umstand zur Sprache 
kam, daß bey größern Weinhandlungen, wie 
z. B. in Eisenach, das Lagergeld pr. Ey- 
mer doch nicht durchzuführen sey, sondern 
ein Aversional -Quantum bestimmt werden 
müßte, durch 15. Stimmen gegen 14., dem 
Antrage der 2ten Section des Großherzogl. 
Landschaffts-Collegiums gemäß, aufgehoben. 
Bey der in Vorschlag gebrachten Abgabe 
vom innländischen Weine mit 16 gr. — pr. 
Eymer wurde von einigen Mitgliedern be- 
merklich gemacht, daß man solche, da sie 
doch nur in einigen Ortschaften des Groß- 
herzogthums vorkommen, in diesen aber den 
zum großen Theile armen Einwohnern sehr 
drückend seyn werde, geringer bestimmen 
möge; es kam ein Unterschied zwischen dem 
vom Weinbauer selbst ausgeschenkten und 
dem von ihm im Ganzen verkauften Weine 
in Vorschlag; der definitive Beschluß wird 
jedoch erst in der nächsten Sitzung vor- 
kommen. 
Die Abgabe vom ausländischen Essig 
wurde, weil hinlänglich viel Essig im Lan- 
de selbst fabricirt, demnächst aber viel aus- 
ländischer Branntwein unter dem Namen 
von Essig eingebracht wird, auf ##rthlr. 
8 gr. pr. Eymer festgesetzt. Der innländi- 
sche Essig wurde, nach langer Diecussion, 
durch überwiegende Mehrheit der Stimmen, 
mit einer Abgabe von 6 gr. pr. Eymer 
belegt. 
Der Bier-Impost wurde, (obgleich meh- 
rere Stimmen eine Minderung oieser Abgabe 
dringend wünschten,) weil eine so sichere Abga- 
be noch zur Zeit nicht entbehrt werden könne, 
mit dem bisherigen Ansatze von 16 gr. für 
I. Weim. Scheffel Gerste beybehalten, daben 
aber der Antrag auf eine gesetliche Bestim- 
mung beschlossen: daß die Müller keine Schrot- 
metze, sondern nur Bezahlung nach dem 
Marktpreiße verlangen könnten. Die Bemer- 
kung: daß die Vorschrift der im Eisenachischen 
bisher noch gültigen Tranksteuerordnung, nach 
welcher Cap. III. §. 6. das Quantum des 
Schuttes und des Gusses bestimmt sey und der 
Bierpreiß jedesmal von der Behörde festge- 
seht werde, die Bereitung eines guten Bieres 
sehr behindere, — glaubte man durch das 
neue vorliegende Finanz-Gesetz, in welchem eine 
solche Bestimmung nicht vorkomme, erledigt; 
man beschloß jedoch in der künftigen Erklä- 
rungsschrift ausdrücklich bemerklich zu machen, 
daß man jene Bestimmung der Eisenacher 
Tranksteuerordnung, mit Einführung des 
neuen Gesetze, für aufgehoben ansehe. 
Hinsichtlich des Kesselbr#erbrauens ließ es 
der Landtag bey der deßfallsigen Bestimmung 
des neuen Gesetzes bewenden, wornach zwar 
das bisherige Verbot erneuert, jedoch Dispen- 
sation nachgelassen wird. 
Verschiedenemal sprach sich übrigens bey 
diesen Verhandlungen der Wunsch aus, daß 
der Impost ganz aufgehoben werden könnte. 
Gründe gegen und für indirecte Abgaben über- 
haupt wurden aufgestellt, und insbesondere 
bemerkt, wie die Impost-Abgabe mehr für den 
Weimarischen, als für den Eisenachischen und 
den Neustädter Kreis passend sepn möchte. 
Dahin kamen jedoch zuletzt alle Stimmen 
überein, daß diese Abgabe nicht eher abge- 
schafft werden könne, bis ein anderes Mittel 
zu Deckung ihres Ertrago ausfindig gemacht 
sev und daß man so lange auf dem jetzigen 
Wege fortschreiten müsse.
	        
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