Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylage zu No. 5. des Regierungs-Blatts. 
  
Beilage K. 
Höchstes Deeret 
vom r. November 1820. 
Den Impost und die Tranksteuer betr. 
Der von dem getreuen Landtage selbst 
ausgesprochene Wunsch, daß die Erhebung 
der Consumtions = Abgaben in dem Groß- 
herzogthume mehr vereinfacht werden möch- 
te, hat die Bearbeitung eines neuen Finanz- 
Gesetzes zur Folge gehabt, welches an die 
Stelle des Impostes und der Tranksteuer 
Eine Abgabe treten läßt. 
Es sollen in dieser Beziehung dem ge- 
treuen Landtage 
1) ein Bericht des Landschaffts-Colle- 
giums unter 2. 
) der erste Entwurf des Gesetzes unter 7. 
3) ein Vortrag des wirklichen Geheimen= 
Raths und Staats-Ministers, Freyherrn 
v. Gersdorff, unter X., in welchem je- 
doch der unter III. gethane Vorschlag 
wegen Erhöhung der Abgabe von frem- 
den Bier bis zu 3 rthlr. vom Eymer 
nur für den Fall gerechter Retorsion zu 
beachten seyn dürfte, 
4) ein zwepyter umgeschriebener Entwurf 
des Gesetzes unter W. 
nebst sämmtlichen dazu gehsrigen Akten, 
mitgetheilt werden. 
Da übrigens der getreue Landtag in sei- 
ner Erklärungsschrift v. 21sten Decbr. 1818. *) 
2) G. Seite 188. der Dornburger Landtags- Verhandl. 
die behauptete Impostfreyheit der Geistlichen 
betr., sich dahin geäußert hat, daß, außer 
der rechtlich erforderten, gleichen Verthei- 
lung der offentlichen Lasten, noch die Na- 
tur und zweckmäßige Einrichtung einer Con- 
sumtions-Abgabe allen Befreyungen Einzel- 
ner entgegen trete, und daß hiergegen ein 
Zweifel, aus wahren oder vermeintlichen Pri- 
vilegien, um so weniger entnommen werden 
möge, als es, solcher Privilegien ungeach- 
tet, in den Befugnissen der geseßgebenden 
Gewalt liege, neue Abgaben einzuführen, — 
welches allgemeine, nicht blos die Geistli- 
chen des Landes betreffende Grundsätze sind; 
Grundsätze, gegen welche sich kaum denk- 
barer Weise etwas einwenden läßt: so hat 
das Großherzogl. Landschaffts -Collegium 
geglaubt, hinsehend auf die gedachte Erklä- 
rungsschrift und das darauf ergangene landes- 
fürstliche Dekret vom 26ften Decbr. 1818.), 
den F. 3. des Entwurfs so fassen zu mus- 
sen, wie er gefaßt worden ist. 
Der getreue Landtag wird diese Sache 
einer sorgfältigen Prüfung, mit Berücksich- 
tigung des Bedarfes in den öffentlichen 
Kassen unterwerfen und seine Erklárung auch 
auf den Entwurf einer Bekanntmachung 
(Beplagen u. und #.) auêdehnen, wetche 
auf landständischen Antrag und in dessen 
consequenter Ausfüährung eine Begünstigung 
erdnet, deren sich die früher von mancher 
Consumtions-Abgabe befreyt gewesenen Geist- 
lichen und Schullehrer noch auf die Zeit 
ihres Dienstes und aus dem speciellen 
Grunde erfreuen sollen, weil der Staat ih- 
nen jene Befreyung als einen Theil der Be- 
soldung angerechnet und scheinbar wenigstens 
garantirt hatte 2c. 
Das Staats-Ministerium. 
°) S. Seite 187. das.
	        
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