Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
Regierungs-Blakk. 
  
Nummer 6. Den 30. Januar 1821. 
A## 
Landtags' Verhandlungen. 
Vierte 
Neunzehnte Sitzung. 
Den 15. Januar 1821. 
Gegenwärtig 29. Abgeordnete. 
Beim Vorlesen des Protokolls machte ein 
Abgeordneter gegen die Bestimmung, daß jeder 
Eymer Landwein, welcher ausgeschenkt oder 
in Gebinden verkauft werde, mit 10 gr. ver- 
rechtet werden solle, nochmals besonders darauf 
aufmerksam, daß es theils zur Beförderung 
des Weinbaues, theils zur Aufhülfe der Unter- 
tphanen, welche sich damit beschäftigten, uner- 
láblich nothwendig erscheine, den regulirten 
Impost zu verringern. Die dafür vorgebrach- 
ten Gründe überzeugten den Landtag von der 
Richtigkeit der gemachten Bemerkung, und 
brachten ihn zu dem Beschluß, dahin anzutra- 
gen: daß ein Eymer Landwein beym 
Verkauf in Gebinden überall mit 
8 gr. verrechtet, die eigene Consumtion 
aber so wie das Ausschenken von selbst erbau- 
tem Wein und Most, Impostfrei gelassen wer- 
den möge. 
Bei der in der vorigen Sitzung berathenen, 
durch Abstimmung aber nicht entschiedenen Be- 
lastung des ausländischen Biers wurde die 
Motion gemacht: daß eine unverháltnißmaßig 
bohe Abgabe davon nicht zu nehmen sey, weil 
die im Lande gebraueten Biere großentheils 
den ausländischen nicht gleich zu stellen wáren, 
und dadurch besonders auch die Grenzorte, na- 
Fortsetzung. 
mentlich die Dorfschaften des Amtes Buͤrgei, 
wenn ihnen das Koͤstritzer Bier erschwert wer— 
de, schon des Transports wegen ein viel kheu- 
reres Bier trinken müßten, als andere. Man 
müsse auch bedenken, daß ausländisches Bier 
nur dann angefahren werde, wenn im Innlan- 
de oder wenigstens in der Nähe kein gutes Bier 
zu haben sey. 
Die Mehrheit des Landtags war jedoch der 
Meinung, daß man den Impost von auslän- 
dischen Bieren nicht zu gering bestimmen dür- 
fe, theils weil man auslaͤndische Artikel uͤber— 
haupt hoͤher verimposten muͤsse, so lange die 
Nachbarstaaten nach ähnlichen Grundsäßeen ver- 
führen; theils um folgerecht zu verfahren, in- 
dem man auf ausländischen Brantwein, zu 
Begünstigung inländischer Brennereyen einen 
beträchtlichen Impost gelegt habe; theils weil 
man auch im Großherzogthume an sehr vielen- 
Orten ein recht gutes Bier braue, so daß 
man das ausländische entbehren könne; wolle 
aber jemand noch besseres trinken, so werde er 
den Impost davon gern entrichten. 
Es entschieden hierauf 15 Stimmen gegen 
1, daß jeder Eimer ausländischen Bieres mit 
1 thl. zu belegen sey. 
Ein dritter Gegenstand, welcher bey Ver- 
lesung des Protokolls aufgefaßt wurde und die 
Aeußerung verschiedener Meinungen herbeiführ= 
te, war die Abstimmung in der vorigen Sitzung 
über die Erhöhung des Imposts von auslän-
	        
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