Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Zzwei und zwanzigste Sitzung 
den 18. Januar 1821. 
Gegenwärtig a0. Abgeordnete. 
Die Sitzung begann mit Betrachtungen über 
die Bedingungen, unter welchen die Zwangs- 
gesinde-Dienste ohne Benachtheiligung der Be- 
rechtigten und der Verpflichteten, aushören 
könnten. Unter den mancherlei Vorschlägen, 
welche hierüber geschahen, war keiner, welchen 
der Landtag allgemein für annehmbar fand, 
und man kam daher zur Abstimmung über die 
Frage: soll der mitgetheilte Geset- 
zekentwurf (s. Beylage 7.) wenn 
auch mit Modificationen, angenom- 
men werden oder nicht? 16. Stimmen 
gegen 13. entschieden für Annahme des Gese- 
besentwurfs mit Modificationen. Bei der Be- 
rathung aber über diese Modificationen gescha- 
hen ebenfalls mehrere Vorschläáge, die mit mehr 
oder weniger Beifall oder Widerspruch aufge- 
nommen oder verworfen wurden; bis sich end- 
lich die Meisten zur Annahme folgender Bestim- 
mung hinneigten: Eswerde jedem Individuum 
nachgelassen, in dem Falle, wenn es seine 
Dienstpflicht schon erfüllt oder sich gar nicht 
in der Lage, Zwangêdienste leisten zu müssen, 
befinde, mit Bezahlung ded Ablöß= Quantums 
für sein Haus so lange Anstand zu nehmen, 
bis es in die Lage komme, dienstpflichtig zu 
werden; auch wird das Ablöß = Quantum bis 
dahin nicht verzinßt. Dagegen ist der Dienst- 
berechtigte verpflichtet, das Ablöß-Quantum 
zu jeder Zeit anzunehmen. Bey der Abstim- 
mung wurde dieser Vorschlag mit einem Ueber- 
gewicht von 24. Stimmen angenommen, und 
nur noch der Wunsch ausgesprochen, daß der 
leichtern Ausführbarkeit wegen auf die Bestim- 
mung eines möglichst billigen Ablöß= Quan- 
tums angetragen werde. 
Ein anderer Abgeordneter trug demnächst 
aus No. 3. des höchsten Decrets vom ro. Dec. 
18980. (s. Beilage U.), die Beschwerde 
des Dorfes Dienstedt wegen angeb- 
licher Steuer-Prägravation, vor. 
Aus dem Vortrage ergab sich, daß die Be- 
schwerde keinen Grund hatte. Beim Vortrage 
des Gesuchs der Gemeinde Nöda um 
Verminderung der Steuern nach Ver- 
haltniß ihrer Besitzungen, so wie um Gleich- 
setzung mit dem Mutterlande, ergab sich, daß 
zu Ausmittelung der wahren Verhaltnisse erst 
das Gutachten des Landschaffts-GCollegiums 
über diesen Gegenstand zu erfordern sey. 
Ein weiterer Vortrag gieng zur öten Ab- 
theilung des höchsten Decrets vom 10. Dec. 
1820. uber, das Gesuch der Gemeinde 
Rödigen betr. Es konnte auf dasselbe kei- 
me Rüucksicht genommen werden, weil sich diese 
Gemeinde den unverhältnißmäßigen Aufwand 
durch Mehrbezahlung für Holz, Licht, Quar- 
tier und Kettenzieher selbst zugezogen hatte. 
Der Referent wendete sich nun zu No. 4. 
des erwähnten höchsten Decrets, und der Land- 
tag war mit dem Geschehenen vollkommen ein- 
verstanden. 
Endlich kam in dieser Sitzung auch noch 
No. 12. des gedachten höchsten Decrets zum 
Vortrag, wie der General von We- 
bern sein Gesuch um Ertheilung 
der Landstandschafft auf sein Guth 
Gerthausen, neuerlich begr ndet 
habe. Es wurde hierbei darauf aufmerksam 
gemacht, wie es wünschenswerth sey, daß 
die Wahlfähigkeit im Stande der Ritter- 
guthsbesitzer im Eisenachischen Kreis sich 
auf mehrere Personen erstrecken möge, weil 
jetzt zu wenig mit der Landstandschaft versehene 
und stimmführende Rittergüther das. existirten. 
Es wurde mit 21. Stimmen gegen 8. ent- 
schieden: daß dem General von Webern auf 
sein Ritterguth Gerthausen die Landstand- 
schaft ertheilt werden solle, unter der Be- 
dingung, daß keine Zerschlagung desselben 
eintrete. 
 
	        
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