Zzwei und zwanzigste Sitzung
den 18. Januar 1821.
Gegenwärtig a0. Abgeordnete.
Die Sitzung begann mit Betrachtungen über
die Bedingungen, unter welchen die Zwangs-
gesinde-Dienste ohne Benachtheiligung der Be-
rechtigten und der Verpflichteten, aushören
könnten. Unter den mancherlei Vorschlägen,
welche hierüber geschahen, war keiner, welchen
der Landtag allgemein für annehmbar fand,
und man kam daher zur Abstimmung über die
Frage: soll der mitgetheilte Geset-
zekentwurf (s. Beylage 7.) wenn
auch mit Modificationen, angenom-
men werden oder nicht? 16. Stimmen
gegen 13. entschieden für Annahme des Gese-
besentwurfs mit Modificationen. Bei der Be-
rathung aber über diese Modificationen gescha-
hen ebenfalls mehrere Vorschläáge, die mit mehr
oder weniger Beifall oder Widerspruch aufge-
nommen oder verworfen wurden; bis sich end-
lich die Meisten zur Annahme folgender Bestim-
mung hinneigten: Eswerde jedem Individuum
nachgelassen, in dem Falle, wenn es seine
Dienstpflicht schon erfüllt oder sich gar nicht
in der Lage, Zwangêdienste leisten zu müssen,
befinde, mit Bezahlung ded Ablöß= Quantums
für sein Haus so lange Anstand zu nehmen,
bis es in die Lage komme, dienstpflichtig zu
werden; auch wird das Ablöß = Quantum bis
dahin nicht verzinßt. Dagegen ist der Dienst-
berechtigte verpflichtet, das Ablöß-Quantum
zu jeder Zeit anzunehmen. Bey der Abstim-
mung wurde dieser Vorschlag mit einem Ueber-
gewicht von 24. Stimmen angenommen, und
nur noch der Wunsch ausgesprochen, daß der
leichtern Ausführbarkeit wegen auf die Bestim-
mung eines möglichst billigen Ablöß= Quan-
tums angetragen werde.
Ein anderer Abgeordneter trug demnächst
aus No. 3. des höchsten Decrets vom ro. Dec.
18980. (s. Beilage U.), die Beschwerde
des Dorfes Dienstedt wegen angeb-
licher Steuer-Prägravation, vor.
Aus dem Vortrage ergab sich, daß die Be-
schwerde keinen Grund hatte. Beim Vortrage
des Gesuchs der Gemeinde Nöda um
Verminderung der Steuern nach Ver-
haltniß ihrer Besitzungen, so wie um Gleich-
setzung mit dem Mutterlande, ergab sich, daß
zu Ausmittelung der wahren Verhaltnisse erst
das Gutachten des Landschaffts-GCollegiums
über diesen Gegenstand zu erfordern sey.
Ein weiterer Vortrag gieng zur öten Ab-
theilung des höchsten Decrets vom 10. Dec.
1820. uber, das Gesuch der Gemeinde
Rödigen betr. Es konnte auf dasselbe kei-
me Rüucksicht genommen werden, weil sich diese
Gemeinde den unverhältnißmäßigen Aufwand
durch Mehrbezahlung für Holz, Licht, Quar-
tier und Kettenzieher selbst zugezogen hatte.
Der Referent wendete sich nun zu No. 4.
des erwähnten höchsten Decrets, und der Land-
tag war mit dem Geschehenen vollkommen ein-
verstanden.
Endlich kam in dieser Sitzung auch noch
No. 12. des gedachten höchsten Decrets zum
Vortrag, wie der General von We-
bern sein Gesuch um Ertheilung
der Landstandschafft auf sein Guth
Gerthausen, neuerlich begr ndet
habe. Es wurde hierbei darauf aufmerksam
gemacht, wie es wünschenswerth sey, daß
die Wahlfähigkeit im Stande der Ritter-
guthsbesitzer im Eisenachischen Kreis sich
auf mehrere Personen erstrecken möge, weil
jetzt zu wenig mit der Landstandschaft versehene
und stimmführende Rittergüther das. existirten.
Es wurde mit 21. Stimmen gegen 8. ent-
schieden: daß dem General von Webern auf
sein Ritterguth Gerthausen die Landstand-
schaft ertheilt werden solle, unter der Be-
dingung, daß keine Zerschlagung desselben
eintrete.