Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

In  denjenigen  Kreisen  und  Landesthellen,  wo  bisher  eine  andere  Eisrichtung  un
Verfassung  bestand,  wie  nahmentlich  in  den  sonst  Königlich  Sächsischen  und  Erfur!
Blansenhaynischen  DTrtschaften  rnd  Distrik#en,  ist  solche  sonach  vom  oben  bexeschnete,
Zeitpunkte  an  völlig  aufgehob  N.

UI.  Dafern  sich  in  einem  Orte  keine  kargliche  und  nach  dem  urtheile  Unsers.  Kandschafes
Kollegiums  annehmbare  Person  zu  freywilliger  Annahme  der  Ortê.  Steuer
einnehmer-Stelle  gegen  die  von  Unserm  Landschafts-Kollegium  in  Unserm  Nahmen
regulirten  Bezüge  vorfindet:  so  ist  alsdann  die  Gemeinde,  in  welcher  sich  ein  solche
Fall  ereignet,  nicht  nur  ein  zu  dieser  Stelle  qualisizirtes  Subjekt  zu  stellen  verpflich
tet,  sondern  sie  hat,  nöthigen  Falles,  auch  die  Dohere  Remunerirung  deöselben  ameigenen
  Mitteln  zu  bestreiten.

Um  indessen  den  Gemeinden  möglichst  jede  Beldstigung  zu  ersparen,  welche  ihne
aus  dieser  Bestimmung  erwachsen  könnte:  so  sollen  in  dem  vorerwähnten  Falle  di
Ortsvorstánde  zu  einstweiliger  Erhebung  und  Abgewährung  der  Steuern  geger
Verwilligung  der  gesehlichen  Kollektur-Gebühren  angehalten  und  verbunden  seyn.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Patent  eigenhändig  vollzogen,  auch  dasselbe  mi
Unserm  Großherzoglichen  Staat-Insiegel  versehen  wssen  und  befohleu,  daß  solches  alt
kandeögeseh  durch  das  amtliche  Regierungs-Blatt  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht  und  vor
allen  Unseren  Behörden  und  Unterthanen  pünktlschst  befolgt  werda.

So  geschehen  Weimar  am  usten  November  1823.

(L.  S.)  Karl  August.

C.  W.  Freyherr  von  Eritsch.  Ereyherr  von  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Muͤllet.
Gese
die  Anstellung  der  Steuereinnehmer  von  Seiten
de#  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegiums
und  bie  Verpflichtung  der  Gemeinden  des  Staaksgebiethes,
  die  Steuereinnehmer  zu  stellen,  falls
sich  nicht  freywillig  Subjekte  zu  Aunahme  diesee
Bedienung  gegen  vie  gesehliche  Geböhr  sinden,
betreffend.