Was Ausnahmsweise bie Bezirkseinnahme zu Ilwenau bitrifft: so bestehet solche noch
vor der Hand in bem Verhaͤltnisse einer Kreis-Steuereinnahme der Haupt-Landschafts-
kasse, als der Ober-Steuereinnahme untergeordnet, und von derselben werden die landt
schaftlichen Revenüen unmiktelbar zur Haupt-Landschaftskasse abgeliefert; der Steuerein=
nehmec bezieht aber auch schon jetzt siren Gehalt und hat sonach ebenfalls keinen Anspruch
auf Gebühren.
.3.
Die dermahlen noch bestehenden Amés = und Bezirkseinnahmen werden bey eintreten-
der Vakanz ausgehoben und die Ortseinnehmer an die Kreis-Steuereinnahme überwiesen,
in so fern nicht die Lokal-Verhältnisse es erfordern, daß für die Untereinnehmer solcher
Aemter und Bezirke die Ablieserung der Steuern und anderer landschaftlichen Gefälle, se
wie der Empfang von Amweisungen und Instruktionen erleichtert werden muß, in welchem
Falle entweder eine dergleichen Amts= oder Bezirköeimnahme noch ferner beyzubehalten,
oder mit einer andern in der Nähe schon bestehenden Amts= oder Bezirkseinnahme zu ver-
binden, oder sonst zu errichten ist, wodurch Distrikts-Kollekturen gebildet werden, welche
Pleichwie die einzelnen Amts, oder Bezirkoeinnahmen als Mittelbehörde zwischen den Kreis-
Steuereinnahmen und den Drtêé= oder Elementar-Einnahmen zu betrachten sind.
Die Amts-Bezirks= oder Distrikts-Einnehmer haben zugleich Steuer: Reolsions-Ge-
schäfte mit zu besorgen, in so sern vom Grohherzoglichen Landschafts-Kollegium für ange-
messen erachtet wird sie dazu zu gebrauchen.
*
Die Orts= oder Spezial: Steuereinnehmer sind, als solche, den Amts= und resp.
Distrikts-Einnahmen oder den Kreis-Steuereinnahmen untergeben und untergeordnek, so
daß sie von diesen ihnen zunächst vorgesebten Behörden Anweisungen und Instruktionen zu
empfangen haben.
So wie die besagten Obereinnahmen für die richtige Ertheilung und Zufertigung höbe-
rer Befehle und Vorschristen an die Untereinnahmen, engleichen fär die wirksame Ausfsicht
auf die Befolgung derselben verantwortlich sind: so bleiben hingegen die Untereinnehmer
lür die pünktliche Vollziehung der entweder unmittelbar vom Großherzoglichen Landschafts-
Kollegium, oder ven gedachten Obereinnahmen an sie ergangenen Anwelsungen und für die
strengste Besolgung ihrer Dienstvorschriften verantwortlich.