Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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len die Kollektur-Gebähren von lehtgrdachter Einkommensteuer auf weniger Pfennige d## 
Thaler herabzuseben sind. 
§S. 7. 
Fär die Orts= und Spezial-Steuereinnehmer sind die Dienst-Emolumenke auf 
die Grundsteuer: Erhebung in der Verordnung vom oten November rger F. 12 bereits 
bestimmt und es bedarf sonach nur noch der in jener Verordnung vorbehaltenen Reguli= 
rung der Kollektur-Gebähren für selbige auf die Einkommensteuer vom Nicht-Grundbesse. 
Hiervon handeln die folgenden Paragraphen. 
h. 15 
Nach Maßgabe der in den Großherzoglichen alten Landen für die Erhebung anderen 
vormahligen Persongl-Abgaben festgeseht gewesenen Kollektur-Geböhren an Vier Pfenni- 
gen von Einem Thaler, wird diese Kollektur-Bestimmung auch hinsichtlich der gedachten 
Einkommensteuer als Regel angenommen, so daß jeder Orts-Steuerrinnehmer zum 
Mindesten Vier Pfennige pro Thaler für die Individual-Erhebung dieser Einkommen- 
steuer zu beziehen haben soll. 
Nur in den größeren Skädten findet eine Herabsrung dieser Kollektur-Gebühren auf 
wenigere Pfennige vom Thaler in dem Fulle Statt, wenn der Einn#hmer ben einer solchen 
Herabsehung gleichwohl noch an Kolleklur-Gebühren auf sämmtliche Steuern des Jahres 
so viel bezieht, als er überhaupt im Jahre 1821 genossen hat. 
Ausgenommen hiervon sind jedoch die Stadl-Steuereinnehmer zu Eisenach, Geil'sa 
und Jämenan, welche schon bisher Fixta aus landschaftlichen Mitteln bezogen haben 
und die sonach bis zu eintretender Dienstveränderung im Genusse derselben verbleiben. 
4.#. 
In der Erwägung, daß die Offizial-Arbeit#n der Ortseinnehmer vorzüglich in Anss- 
hung dieser Einkommensteuer von dem geringen Ertrage derselben unabhängig sind und daß 
hierbey die Individual-Erhebung der Steuer um so schwieriger zu seyn pflegt, in je klei- 
neren Beträgen dieselbe erhoben und abgeliesert wird, ist festgeseht worden: 
a) daß, so sern die Gesammt-Kollektur-Gebühren von der alten Landsteuer und von 
der allgemeinen direkten Steuer auf Grund= und Nicht, Grundbesit des Ortes in 
einem Jahre den Betrag von Zehen Thalern Kasse-Kurs nicht erreichen, der Orts- 
einnehmer eine Erhöhung der Kollektur-Gebühren von der Einkommensteuer auf
	        
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