1
len die Kollektur-Gebähren von lehtgrdachter Einkommensteuer auf weniger Pfennige d##
Thaler herabzuseben sind.
§S. 7.
Fär die Orts= und Spezial-Steuereinnehmer sind die Dienst-Emolumenke auf
die Grundsteuer: Erhebung in der Verordnung vom oten November rger F. 12 bereits
bestimmt und es bedarf sonach nur noch der in jener Verordnung vorbehaltenen Reguli=
rung der Kollektur-Gebähren für selbige auf die Einkommensteuer vom Nicht-Grundbesse.
Hiervon handeln die folgenden Paragraphen.
h. 15
Nach Maßgabe der in den Großherzoglichen alten Landen für die Erhebung anderen
vormahligen Persongl-Abgaben festgeseht gewesenen Kollektur-Geböhren an Vier Pfenni-
gen von Einem Thaler, wird diese Kollektur-Bestimmung auch hinsichtlich der gedachten
Einkommensteuer als Regel angenommen, so daß jeder Orts-Steuerrinnehmer zum
Mindesten Vier Pfennige pro Thaler für die Individual-Erhebung dieser Einkommen-
steuer zu beziehen haben soll.
Nur in den größeren Skädten findet eine Herabsrung dieser Kollektur-Gebühren auf
wenigere Pfennige vom Thaler in dem Fulle Statt, wenn der Einn#hmer ben einer solchen
Herabsehung gleichwohl noch an Kolleklur-Gebühren auf sämmtliche Steuern des Jahres
so viel bezieht, als er überhaupt im Jahre 1821 genossen hat.
Ausgenommen hiervon sind jedoch die Stadl-Steuereinnehmer zu Eisenach, Geil'sa
und Jämenan, welche schon bisher Fixta aus landschaftlichen Mitteln bezogen haben
und die sonach bis zu eintretender Dienstveränderung im Genusse derselben verbleiben.
4.#.
In der Erwägung, daß die Offizial-Arbeit#n der Ortseinnehmer vorzüglich in Anss-
hung dieser Einkommensteuer von dem geringen Ertrage derselben unabhängig sind und daß
hierbey die Individual-Erhebung der Steuer um so schwieriger zu seyn pflegt, in je klei-
neren Beträgen dieselbe erhoben und abgeliesert wird, ist festgeseht worden:
a) daß, so sern die Gesammt-Kollektur-Gebühren von der alten Landsteuer und von
der allgemeinen direkten Steuer auf Grund= und Nicht, Grundbesit des Ortes in
einem Jahre den Betrag von Zehen Thalern Kasse-Kurs nicht erreichen, der Orts-
einnehmer eine Erhöhung der Kollektur-Gebühren von der Einkommensteuer auf