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die (VI. 8.) geschlossenen Atten zur Entscheidung, unter Auschluß der die Haupt-
sache betreffenden Akten, färdersamst einzuschicken.
In denjenigen Sachen aber, die vor einer der Regierungen in erster Instanz
verhandelt sind, soll die Instruktion jedes Restitutions-Gesuchs der fraglichen Art
durch einen Deputirten, oder (unter besonderen Umständen) Kommissar geschehen, wel-
cher dem Kollegium die Akten zur Entscheidung vorzulegen hat.
Findet die erkennende Regierung das Restitutions-Gesuch noch nicht genügend in-
struirt: so hat sie dab Mangelnde, unter Zurücksendung der Akten, dem vorigen In-
struenten bemerklich zu machen und dessen Nachholung vorzuschreiben. Jevoch soll eine
solche Verfügung in keiner Rücksicht einem der Interessenten rechtlichen Nachtheil zu-
ziehen, vielmehr überall nicht rechtskräftig werden, und daher auch wider die-
selbe keine Art von Rechkömittel Statt sinden können.
Wird über das Restitueions-Gesuch selbst definitiv, allenfalls unter Auferlegung eines
Eydes (VI. 6.) erkannt und demselben, wenigstens bedingt, Statt gegeben:
so ist nicht nur dessen Einfluß auf den Haupt-Rechtsstreit zugleich genau zu bestim-
men, sondern auch wegen Bestrafung deS Advokaten, durch dessen Pflichtwidrigkeit
diese Incident-Verhandlung veranlaßt ist, und endlich wegen der Kostenerstattung das
Rechtliche auszusprechen,
Es soll nähmlich
VIIl. berjenige Advokat, dessen Pflichtwidrigkeit durch dieses Erkenntniß als gevögend nach-
gewiesen angenommen ist, zuvörderst schuldig seyn, sämmtliche Prozeß= Kosten, welche
das Restitutions-Gesuch und dessen Erörterung veranlaßt hat, allein zu tragen und
solgeweise beyden Haupt-Partheyen zu erstatten. Ihm sind daher die Gerichto kosten
in diesem Falle sosort zuzuliquidiren; sollte er aber vielleicht insolvent seyn, so muß
der in den vorigen Stand wieder eingesehte Prinzipal die sämmtlichen Kosten des Re-
stitutions-Verfahrens zunächst auslegen, und ihm bleibt nur der Regreß wider seinen
Beystand wegen dieser Kosten, so wie überhaupt und in allen Fällen, wegen jedes ihm
etwa gebührenden weitern Schadenersates vorbehalten.
Außer dem ist
IK. jeder Advokat, welcher auf Veranlassung eines solchen Restitutions-Gesuchs fahrlässig,
oder sonst schuldhaft in seinen Dienstverrichtungen befunden wird, nicht allein gänzlich
und von selbst unsähig, in demjenigen Rechtöstreite für irgend eine Parthey auszu-