Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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wird  die  Lust  zur  Versaͤumniß,  welche  zuweilen  in  den  Kindern  erwacht,  am  gewlssesten
von  selbst  gedaͤmpft  werden.
9.

Anbere  Gegenstände  und  Wünsche,  die  äußere  Schulordnung,  Schul=  pelizey
  und  sonst  betreffend,  wie  dieselbe  den  bestehenden  Landeögesehen  nach  beschaffen  sepn
sollen,  lind  von  den  Berathungen  des  Schulvorstandes  nicht  ausgeschlossen.  Vielmehr  kön-#e#n
  dieselben  von  dem  Schullehrer  bey  den  Zusammenkünften  des  Vorstandes,  wenn  jener
erwähnte  erste  und  Hauptpunkt  (Nr.  2)  beseitigt  worden,  zur  Sprache  gebracht  werden,
damit  die  Altglieder  desseiben  nicht  nur  davon  Kenntniß  erhalten,  sondern  das  Nsehige
in  Berücksichtigung  der  Lokalität  verabreden  und  beschließen,  damit  dos  Bessere  bald  zur
Ausführung  komme  und  gefördert  werde.  Hierher  gehören  auch  die  zu  nühlicher  Anleitung
der  Schulknaben  aller  Orten  bereite  angelegten  oder  noch  anzulegenden  Baumschulen  rc.

10.

Da  Schuldheif  und  Schulpfleger  die  Schulkiaber  auch  dann  oftmahls  vor
Augen  haben,  wo  der  Schullehrer  sie  nicht  beobachten  kann,  z.  B.  auf  dem  Schulwege,
  auf  Spiel=  und  Hütheplähen,  vor  den  Häusern,  bep  öffentlichen  Vergnügungen,
besonders  Tänzen,  woran  hier  und  ba  auch  Schuteinder  gesezwidrig  Antheil  nehmen  sollen
  2c:  so  können  jene  erwähnten  Vorstandsmitglieder  das  etwa  diesfalls  Bemerkte  bey  dem
Schulvorstande  anzeigen,  damit  überall  und  von  allen  Seiten  das  zur  Verbesserung
de  sittlichen  Geistes  der  Schule  und  zu  genauer  Beobachtung  der  geseblichen  Vorschrift
  jeden  Ortes  durchaus  Erforderliche  und  Anwendbare  gründlich  besprochen  und  thaͤ-elg
  von  Allen,  welche  dazu  mitwirken  können,  betrieben  werde.

11.

Wo  Aeltern  eigenmächtlg  in  die  Schulzucht  sich  zu  mischen  und
den  Schullehrer  persönlich  mit  Vorwürsen  zu  behelligen  sich  etwa  heraus  nehmen  sollten,
Und  dieselben  nach  Befinden  ebenfalls  vor  den  Schulvorstand  zu  fordern,  und  nach  vorgängiger
  Untersuchung  wird  sodann  durch  den  Pfarrer  die  nsthige  Erinnerung  oder  Zukechtweisung
  zu  geben  seyn.

Da  ber  Schulvorstand  nach  .  20  deß  angezogenen  höchsten  Gesetzes  als  eine  besondere
  Ortsbehörde,  nahmentlich  die  Theilnahme  der  Gemeinden  an  dem  ordentlicen
  Schulbesuche  der  Jugend  kräftiger  beleben  soll,  hierzu  aber  die  Achtung,  welche  dem