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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
egierungs-Blakk.
Nummer 10. Den 30. April 1824.
Bekbanntmachungen.
I. In dem Neuslädtischen Kreise besteht nech jeht an manchen Orken elne Zersplie-
terung der Gerichtsbarkeit, welche dem Justiz-Gange, so wie dem Staatädienste überhaupr
zum größten Nachtheil gereicht.
Die Gerichtsbarkeit ist in Bezug auf Untersuchungen oft noch eine dreyfache, in-
dem Diebsiähle über fünf Thaler vom Kriminal-Gerichte Weida, Diebstähle unter dieser
Summe von dem Patrimonial-Gerichte zu untersuchen sind, welches vor Errichtung des
Kriminal-Gerichtes Weida die Obergerichtsbarkeit hatte, für ganz kleine Deuben aber das-
jenige Gericht zuständig ist, welches zugleich die Erbgerichtöbarkeit ausübt. In Hinsicht
auf die Civil-Gerichtobarkeit giebt es theils Gerichtsliellen, welche nur sehr wenige
Untersassen haben, theils sindet man einen Ort zweyen und mehreren Gerichtsstellen un-
terworfen, kheils haben diese mehreren Stellen selbst konkurrente Jurisdiction über Grund-
stacke und Vewohner. Die zuletzt gedachte Konkurrenz kann durchaus nicht länger geduldet
werden. Sie ist bereits im Städrchen Berga aufgehoben, wo die Vesiher der Ritkergüter
zu Schloßberga und Markerédorf sich zu einem gemeinschaftlichen Gerichte vereinigten; sie
ist bereits gerügt wegen eines ähnlichen Verhältnisses zu Solkwih zwischen dem Fürstlich
Hohenlohischen Gerichte zu Oppurg und dem Freyherrlich Beusüischen Gerichte zu Nimrig,
und muß überall abgestellt werden, wo sie zur Kenntniß Großherzoglicher Regierung kommr.
Was sodann jene oben gedachte, bey Handhabung der Kriminal-Fälle vorhandene Zerspal-
tung betrifft: so wurde solche bey Erlassung der Weidaischen Kriminal-Gerlchkéordnunz,
vom 4ten September 1818, so weit sie durch Berechtigungen der unmictelbar Großyerzog=
lichen Justig-Stellen veranlaßt war, bereitS aufgehoben. Es wurden nähmlich an den