Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

Großherzogl. S. Weimar-Essenachisches 
Regserungs-Blakt. 
Nummer 11. Den 25. May 1824. 
** B 
  
Bekanntmachung. 
In Gemäßheit höchsten Besehls Sr. Königlichen Hoheit, des GroßherzogS, werden 
die nachstehenden revidirten Gesehe für die Studierenden der Akademie zu Jena hiermit öffent- 
lich bekannt gemacht, da mehrere in solchen enthaltene Bestimmungen auch für nicht akade- 
mische Bürger und für die ordentlichen Behörden verbindliche Kraft haben. Insbesondere 
aber werden die Unterobrigkeiten auf die biöher öfters vernachlässigte Vorschrift des sechzig- 
sten Paragraphen (F. 61 der Studentengesebe v. J. r877) aufmerksam gemacht, nach wel- 
cher die mit dem Consilio abeundi oder der Relegation bestraften Studenten während 
der Strafzeit in der Universitäts-Stadt und innerhalb zweyen Meilen von derselben nicht 
gedultet werden sollen und wornach eß Obliegenheit der betreffenden Behörden wird, den 
Uebertreter zu entsernen, dem Universität-Amte aber Nachricht davon zu ertheilen. 
Weimar am 17ten May 1824. 
Großherzogliche Sachsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk.
	        
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