Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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des  Großherzoglich  Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,  Ritter  des
Kaiserlich  Russischen  St.  Alerander-Newsky-Ordens,  des  St.  Annen-Ordens
erster  Classe,  des  St.  Stanislaus-Ordens  zweiter  Classe  und  des  St.  Wladimir=Ordens
  vierter  Classe,  Großkreuz  des  Königlich  Portugiesischen  Ordens  der  Empfängniß
  Unserer  Lieben  Frau  von  Villa-Viçosa,  Großkreuz  des  Civil-Verdienstordens
  vom  Niederländischen  Lawen,  und  des  Königlich  Belgischen  Leopolv-Ordens,
  Inhaber  des  großen  Ordens  des  Nischani-Istihar;  und

Seine  Majestät  der  König  von  Sardinien  den  Grafen  Carl  Rossi,  Commandeur

Allerhöchst-Ihres  geistlichen  und  militärischen  St.  Moritz=  und  St.  Lazarus-Ordens,
  Oberst  der  Cavallerie  in  Allerböchst  =  Ihrem  Heere,  Allerhöchst=  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Preußen,
welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  ausgewechselt  und  dieselben  in  guter  und  gehöriger
Form  gefunden  haben,  über  die  folgenden  Artikel  übereingekommen  sind:
Art.  1.

Die  Schiffe  Preußens  oder  eines  der  übrigen  Staaten  des  deutschen  Zoll-  und  Hanvelsvereins,
  welche  mit  Ballast  oder  mit  Ladung  in  die  Häfen  des  Königreichs  Sardinien
eingehen  oder  von  dort  ausgehen  werden,  und  umgekehrt,  die  Sardinischen  Schiffe,  welche
mit  Ballast  oder  mit  Ladung  in  die  Häfen  des  Königreichs  Preußen  oder  in  einen  der
Häfen  der  anderen  Staaten  des  gedachten  Vereins  eingehen  oder  von  dort  ausgehen  werden,
  sollen  vort,  welches  auch  der  Ort  ihrer  Herkunft  oder  ihrer  Bestimmung  sey,  bei  ihrem
Eingange,  während  ihres  Aufenthaltes  und  bei  ihrem  Ausgange  hinsichtlich  der  Hafen-,
Tonnen-,  Leuchtthurms-,  Lootsen-,  Baken-,  Anker-,  Bollwerks-,  Quarantaine-Abfertigungs-Gelver
  und  überhaupt  hinsichtlich  aller  das  Schiff  betreffender  Zölle  und  Abgaben,  welcher
Art  oder  Benennung  es  sey,  mögen  diese  Zölle  im  Namen  oder  zum  Vortheil  der  Regierung,
  oder  mögen  sie  im  Namen  oder  zum  Vortheil  öffentlicher  Beamten,  Ortsverwaltungen
  oder  Anstalten  irgend  einer  Art  erhoben  werden,  auf  demselben  Fuße  behandelt  werden,  wie
die  Nationalschiffe,  welche  von  demselben  Orte  kommen  oder  nach  verselben  Bestimmung  abgehen.

Art.  2.  «

Alle  Erzeugnisse  und  andere  Gegenstände  des  Handels,  deren  Einfuhr  oder  Ausfuhr
gesetzlich  in  die  Staaten  der  hohen  vertragenden  Theile  auf  Nationalschiffen  wird  statt  finden
können,  sollen  auch  auf  Schiffen  des  anderen  Staates  vorthin  eingeführt  oder  von  dort  ausgeführt
  werden  können.