Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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a) Kammer-Kreditkassen-Schulden. 
a) bey der Kammer-Kreditkasse in der bereits oben, Artikel VI festgesetzten 
e; 
« b) Hypothetirte und radicirte Kapitallen. 
b) bey den auf Aemtern und Kammergütern oder anderen einzelnen Real-Be- 
sitzungen unterpfändlich versicherten oder radicirten oder sonst auf den jedesmahligen 
Besier derselben rechtlich übergehenden fiskalischen Schulden in derselben Maße, wie 
solche nach 9. 2 Litr. b de5 erwähnten Vertrags-Artikels der Preußisch-Sächstschen 
Haupt-Konvention von dem ungetheilten Herzogthume Sachsen übernommen worden. 
Rücksichtlich nachbemerkter Kapitalien, näahmlich: 
5,600 Thlr. — gr. dertau Pforta auf dem Amte oder Kammergute Mil- 
denfurt,. 
11,9087 = 12 -der Universität Leipzig auf dem Amte Arnöhaugk oder 
dem Kammergute Weltewitz, 
87 - 12 = bes Gotteökastens zu Rahnis auf dem Amte Arnöhaugk, 
770 -— 0 des Domkapitels zu Naumburg auf dem Amte Tauten- 
burg oder dem Amtsvorwerke Webdorf, 
200 — des Stadtrathes zu Auma auf dem Amte Arnshaugk oder 
dem Kammergute Weltewit, 
18,645 Thlr. — gr. Summe, 
ist man übereingekommen, daß hiervon Königlich Preußischer Seits das Kapital 
auf Mildenfurt und Großherzoglich Weimar-Eisenachischer Seits die übrigen über- 
nommen werden, und zwar letztere nur mit den rückständigen Zinsen von dem 1. 
Juny oder vom 1. November 1815 ab, je nachdem die Besitungen, worauf die 
Schulden haften, mittelst des Vertrages vom 1. Juny oder vom 22. September 
1815 an Weimar-Eisenach abgetreten worden sind; 
c) Adbitions-Gelder und Besoldungszulagen. 
I) die einigen Geistlichen und einem Kirchen-Acrar im Inspektions-Bezirke Zie- 
genrück zu zahlenden Additions-Gelder und Besoldungszulagen im jährlichen Betrage 
von 101 Thlrn. 12 gr., welche Preußen von Ostern 1816 bis Östern 1826 mit 
1,065 Thlrn. 19 gr. 6 pf. vorgeschossen hat, nun aber gänzlich übernimmt, werden 
mit fünf Prozent zu Kapital gerechnet und der Betrag mit Zweytausend, dreyßig 
Thalern nebst Zinsen zu 5 vom Hundert seit dem 1. November 1815 der Groß- 
herzoglichen Regierung zur Last geschrieben;
	        
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