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8.
Die Handels= und Gewerbösteuer III. Klasse ist auf
1 Thlr. Kassegeld
festgeseczt, ohne unterschied, ob der Handel oder das Gewerbe im ganzen Umfange
des Großherzogthumes, oder mur in einzelnen Theilen deöselben ausgeübt wer-
den soll.
Dieser Ansatz trifft die Krämer und Kleinhändler, welche ihre Waaren auf
Schubtarren oder in Tragkasten und Körben mit sich führen, ingleichen diejenigen,
welche Seltenheiten und Künste von unbedeutender Art zeigen und ausüben.
4.
Zur Erleichterung für diejenigen, welche die Handelösteuer I. und II. Klasse
zu entrichten haben, bleibt denselben nachgelassen, den rücksichtlich eines kleineren
Bezirkes entrichteten Steuerbetrag, im Falle der Erstreckung des Handels= oder
Gewerbsscheines auf einen größeren Bezirk, bey der Steuerentrichtung dafür in Zu-
rechnung zu bringen.
5.
Für die Ausfertigung eines Handels= und Gewerbsscheines werden, einschlüssig
aller Gebühren für Koplalien, Insinuation und dergleichen, bezahlt:
a) für die Klasse 1 und 1 . . . . 12 gr.
b) fuͤr die Klasse Il i o 8 =
) für einen Interims-Erlaubnißschein, der nur bey der
I. und II. Klasse vorkommen kann, 12 „=
) für die Auswechselung eines Interims-Scheine5 gegen einen
Gewerböschein, oder eines Gewerbsscheineß des kleineren
Bezirkes gegen den eines größeren 12
Stempelpapier wird zu allen diesen Ausfertigungen nicht genommen.