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tet, spaͤtestens bis zum 1. May 1827, bey der Polizey-Behörde des Ortes Anzeige
davon zu machen.
Die Unterlassung dieser Anzeige hat die Entrichtung des doppelten Betragesö der
geordneten Abgabe mit zwoͤlf Thalern als Strafe der beabsichtigten Defraudation
ur Folge.
Der Anzeiger empfängt davon bey Verschweigung seines Nahmens den dritten
Theil mit vier Thalern.
O.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher eine, nach dem 1. May 1827 bekom-
mene Nachtigall (oder einen Sprosser) 24 Stunden im Käfig hat, ohne der Orts-
Polizey-Behörde Anzeige davon zu machen.
Der Anzeiger erhält ebenfalls ein Drittheil des Strafgeldes,
4.
Die Polizey-Unterbehörden des Großherzogthumes haben den Behörden für
Verwaltung der Armenkassen, resp. den Rechnungoführern derselben, Einnahme-
scheine über die angezeigten Abgabe= und Straffälle, zum Behufe der Erhebung der
angefallenen Geldbekräge pünktlich auszustellen und über die genaue Befolgung der
vorstehenden Anordnungen igori ig wachen.
Weimar den 25. July
Gelpgeropce Sichsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
II. Dem praktizirenden Arzte Dr. med. cr chir. Karl- Ludwig Reimann,
zeither zu Niederroßla, ist auf Nachsuchen gestattet worden, seinen Wohnsitz in der
Stadt Apolda zu nehmen, un daselbst und in der Umgegend ärztliche und chirurgische
Praris zu betreiben.
Weimar den 23. September 1826.
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
III. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst geruhet ha-
ben, dem praktizirenden Arzte Dr. med. ct chir. Johann Albert Friedrich Engel-
hardt, zeither zu Apolda, das erledigte Physikac des Amtes Bürgel vom 1. Okto-