Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  3.  Den  6.  März  1827.

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  nachstehendes
  von  Höchstdemselben  gnadigst  vollzogenes  Gesetz  über  die  stillschweigenden
Hypotheken  in  den  Aemtern  Dermbach,  alt-Fuldaischen  Antheils,  und  Geisa  mit
Wenigentaft  zur  allgemeinen  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit  bekannt  gemacht.

Eisenach  den  19.  Februar  1827.  4
Großherzogliche  Sächsische  Landeöregierung.
C.  A.  Thon.

Wir  Carl  Augusftk,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
1c.  2c.

Nachdem  Wir,  aufmerksam  gemacht  auf  die  nachtheiligen  Folgen,  welche
einige  in  den  früher  Fuldaischen  Gebicthstheilen  bisher  noch  in  Gültigkeit  gewesenen
  Gesetze  für  die  Sicherheit  und  Ordnung  im  Hypothekenwesen  und  für  den
Kredit  im  Allgemeinen  gezeigt  haben,  es  für  dringend  nothwendig  erachtet,  jenem
verderblichen  Zustande  möglichst  bald  abzuhelfen:  so  verordnen  Wir  für  die
Aemter  Dermbach,  alt-Fuldaischen  Antheils,  und  Geisa  mit  Wenigentaft  FolgZendes:


1.
Alle  diejenigen  Glänbiger,  welche  auf  Grundstücke  oder  Rechte,  die  den  unbeweglichen
  Sachen  gleich  geachtet  werden,  ein  so  genanntes  stillschweigendes  Pfand-