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Wir machen solches zur Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich be-
kannt. Weimar den 18. November 1828.
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium.
Perncer.
III. Theils um bey Revisionen eine schnellere Uebersicht zu gewinnen, theils
um die Verwaltung der Sportelkassen selbst einfacher zu halten, sollen auf
höchsten Befehl bey allen unmittelbar Großherzoglichen Civil -Justiz = Unterbehör=
den des Großherzogthums die eigentlichen Sporteln von den anderen Geldern,
welche, wie zum Beyspiel Stempelgelder, Kollateral = Gelder, Zeugengebühren
#c., die Sporteleinnehmer noch mit zu berechnen haben, möglichst geschieden und
jede Art der erhobenen Gelder, wenn sie nicht sofort an ihre Bestimmung abge-
geben werden können, bis dahin besonders aufbewahrt werden.
Die Sporteleinnahmen sämmtlicher unmittelbaren Justiz= Unterbehörden
des hiesigen Regierungsbezirks erhalten daher andurch die Anweisung, Obigem
für die Zukunft genau nachzukommen und wenigstens am Schlusse jeden
Quartals die von ihnen erhobenen verschiedenartigen Gelder durchgängig aus-
zuscheiden und nach Regel und Vorschrift an die bestimmten Personen oder Kas-
sen abzuliefern, wenn lebteres aber aus irgend einem triftigen Grunde nicht als-
bald thunlich seyn sollte, jene Gelder bis dahin in besonderen versiegelten Packe-
ten in dem Sportel-Kasten aufzubewahren.
Die Oberbeamten haben von Zeit zu Zeit genau nachzusehen, daß dieser An-
ordnung überall Folge geschehe. Weimar den 14. Oktober 1828.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
IV. Nachdem der Amts-Advokat und zeitherige Bürgermeister Wernick zu
Magdala die Verwaltung des Heiligenstädtischen Gerichts zu Mechelroda, des von
Griesheimschen Pflegegerichts zu Synderstedt und des Freyherrlich von Bibra“-
schen Gerichts zu Trommlitz mit Loßnik niedergelegt: so ist
für das Gericht Mechelroda der Hof-Advokat Carl Wilhelm Schenk
allhier, für das Pflegegericht Synderstedt ingleichen für das Gericht
Trommlit hingegen der Amts-Advokat Otto Julius Schumann
hierselbst
als Justitiar präsentirt, konfirmirt und von einer dazu ernannten Regierungs-
Kommission gehörig verpflichtet und eingeführt worden.
Weimar den 13. November 1828.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.