Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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Stockmar zu Tonndorf, zum Förster zu Creuzburg sowie den Jäger und Geo- 
meter, Friedrich Voigt, zum Unterförster zu Tonndorf in Gnaden ernannt. 
Demnächst haben Allerhöchstdieselben den Pfarr-Vikar Moritz Christian 
Wilhelm Ackermann zu Frankendorf, zum Pfarrer zu Nerkewitz, den Stadt- 
Kaplan Ofenstein zu Fulda, zum Pfarrer zu Borsch, den Kollaborator Carl 
August Friedrich Spangenberg zu Dornburg, zum Pfarrer zu Ottmanns- 
hausen, den Kandidaten der Theologie MI. Christian August Ackermann, 
zum Pfarrer zu Weltewitz, den Kandidaten der Theologie M. Carl Geb- 
hardt, zum Pfarr-Substituten bey der Pfarrey Schönborn und endlich den 
Kandidaten der Theologie Heinrich Gustav Ackermann, zum Diakonus zu 
Berga zu bestatigen gnädigst geruhet. 
Bekanntmachungen. 
I. Zwischen der hiesigen Großherzoglichen und der Königlich Preußischen 
Staats-Regierung ist in Ansehung des den Schriftstellern und Verlegern in dem 
Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und in der Koöniglich Preußischen 
Monarchie gegenseitig zu gewährenden Schutzes wider den Büchernachdruck und 
dessen Verbreitung nachstehende Uebereinkunft zu Stande gekommen: 
„Nachdem die Königlich Preußische Regierung die Zusicherung ertheilt hat, daß 
das Verboth wider den Buchernachdruck, so wie solches bereits im ganzen 
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schrift- 
steller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen 
besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Großherzogthums Sach- 
sen Anwendung finden, mithin jeder durch Büchernachdruck, oder dessen Ver- 
breitung begangene Frevel gegen letztere nach denselben gesetzlichen Vorschriften 
beurtheilt und geahndet werden solle, als handle es sich von beeinträchtigten 
Schriftstellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst:- 
so erklärt das Großherzogl. Sächs. Staats-Ministerium in Gemäßheit der von Sr. 
Königlichen Hoheit dem Großherzoge ertheilten Ermächtigung: daß vorlaufig und 
bis es in Gemäßheit des Artikels 18 der deutschen Bundes-Akte zu einem ge- 
meinsamen Beschlusse zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verle- 
ger wider den Büchernachdruck kommen, oder bis wenigstens für das Großher= 
zogthum Sachsen Weimar-Eisenach ein Gesetz deshalb zu Stande kommen wiro,
	        
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