Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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4) der Schreiblehrer und Seminarist Philipp Hoffmann, allhier; 
2) Ernst Schmidt, von hier, gegenwärtig Kupferstecher-Lehrling zu 
Weimar; 
8) Carl Hornung, von hier. 
Außer diesen sind auch zwey junge Frauenzimmer aus hiesiger Stadt, 
wegen ihrer vorzüglichen Leistungen in der Zeichnenkunst, durch die Großherzogliche 
Preis-Medaille belohnt worden. 
Nicht minder sind wir durch ein gnddigstes Geschenk Sr. Königlichen Hoheit 
des Großherzogs in den Stand gesetzt worden, andere Zöglinge des gedachten 
Instituts, wegen der bey der letzten Ausstellung von ihnen gelieferten lobenswer- 
then geometrischen Risse und architektonischen Zeichnungen, durch Ertheilung 
von nützlichen Werkzeugen zu ihren Arbeiten, als Reißfedern, Zirkeln und 
dergleichen, aufzumuntern und zu belohnen. 
Indem die unterzeichnete Behörde dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
bringt, schließt sich daran der Wunsch, daß immer mehre fleißige Schüler und 
Schülerinnen sich durch geschickte Uebung in den bildenden Künsten einer solchen 
Auszeichnung würdig machen mögen. 
Eisenach den 8. Februar 1828. 
Großherzogliches Süächsisches Ober-Konsistorium. 
D. J. A. Nebe. 
III. Die Belästigung des Publikums durch Subskriptions= und Pränumera- 
tions = Sammler, welche von Haus zu Haus gehen, oder wenigstens nach Nah- 
mensverzeichnissen, die sie sich dazu verschafft haben, einzelne Personen aufsu- 
chen, um Unterzeichnung oder Vorausbezahlung auf Bücher, Kupferstiche und der- 
gleichen zusammen zu bringen, — hat sich neuerlich so vermehrt, daß, zu Abstel- 
lung der Beschwerden hierüber, auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Groß- 
herzogs, Folgendes verordnet wird: 
1) es soll von jetzt an keinem Ausländer zum Behuf des Subskriptions= oder 
Pränumerations = Sammelns durch persönliches Herumgehen und Auffordern, 
es geschehe vom Verfasser und Verfertiger des Werks selbst oder von Beauf- 
tragten, ein Handels = und Gewerbsschein ausgefertigt werden, weder für 
Das ganze Großherzogthum noch für einen Kreis oder Bezirk desselben.
	        
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