Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

Obernissa, Schellroda, Sohnstedt, Tiefengruben, Tonndorf, Rohda, Isse- 
roda und Hayn. Kommissarien: der Herr Landrath D. Bartholomai- 
Kühne allhier und der Herr Justiz-Rath und Justiz-Amtmann Heinemann zu 
Vieselbach. Wahlort: Bieselbach und Wahltag: 
der achtzehnte OÖOktober dieses Jahreé. 
Neunter Bezirk: das Kreisamt Neustadt. Kommissarien: der Herr Kammer- 
herr, Landrath und Hauptmann von Taube zu Wetzdorf und der Herr Hof- 
rath und Kreis-Justiz-Amtmann D. Aster zu Neustadt. Wahlort: Neustadt. 
Wahltag: « 
der achtzehnte Oktober dieses Jahres. 
7) Zehnter Bezirk: das Amt Weida. Kommissarien: der Herr Kammerherr, 
Landrath und Hauptmann von Taube zu Wetzdorf und der Herr Hofrath 
und Justiz-Amtmann D. Müller zu Weida. Wahlort: Weida. Wahltag: 
der siebenzehnte Oktober dieses Jahres. 
Söämmtliche Wahlmänner und ritterschaftliche Stimmberechtigte werden im 
Voraus andurch geladen, sich unfehlbar an den ebengedachten Tagen, Vormittags 
zehn Uhr, an den bestimmten Wahlorten, vor den Wahl-Kommissarien ihrer 
Bezirke, bey Vermeidung der im Grundgeseßze und in der Wahlordnung angedro- 
heten Nachtheile, mit den erforderlichen Legitimationen einzufinden. Die hierin 
genannten Kommissarien aber haben, sammt und sonders beziehungsweise, ohne 
weiteres schriftliches Kommissorium, schon kraft gegenwärtiger Bekannntmachung, 
das Nothige nach Vorschrift der §F. 7, 43 — 48 des Grundgesetzes und der 
Wahlordnung vom 4. Juny 1819 (vergl. Nr. 16 des Regierungsblattes 
vom Jahre 1819) wahrzunehmen und sodann unverzüglich mit Einsendung der 
Wahl-Akten an unterzeichnete Behörde zu berichten. Uebrigens wird von den 
Kommissarien und Behörden sowohl als von den gesammten stimmberechtigten 
Staatöburgern bey Ausführung des Wahlgeschäfts diejenige Umsicht, Gewissen-- 
haftigkeit und genaue Beobachtung der Verfassung und des Gesetzes zuversichtlich 
erwartet, welche die für den Einzelnen so wie für das ganze Vaterland so 
hochwichtige Verhandlung erheischt. 
Weimar am 14. July 1828. 
Großherzogliche Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
 
	        
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