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K. VII.
Demnaͤchst ist dem Fiskus ein jährlicher Beytrag von 1/8 Prozent, oder
drey Groschen von jedem Hundert Thaler des gesammten werbenden Vermö-
gens sämmtlicher Kirchen des Ober-Konsistorial-Bereiches zugebilligt worden, so
daß jedes Aerar halbjahrig den Betrag von 1/16 Prozent, oder 1,1/2 gr. von
Hundert Thalern, abzugewähren hat.
Um die jährlich wiederkehrenden Berechnungen des Vermögenöbestandes der
Kirchen-Aerarien zu vermeiden, wird die ausgemittelte Beytrags-Rate immer auf
fünf Jahre unverändert beybehalten und es soll nur je von fünf Jahren zu fünf
Jahren, nach Befinden, eine Erhöhung oder Verminderung Platz greifen.
Sollte dieser gnädigst bewilligte Beytrag der Kirchen-Aerarien an 1/8 Hro-
zent bey manchen Kirchen weniger betragen, als diejenige Behtrags- Summe,
welche sie sonst zu den besonderen Pfarrwitwen-Anstalten der Diözes zu leisten
hatten: so wird jener ältere Beytrag fortgezahlt.
S. VIII.
Aus diesen, durch die Bestimmungen in S. IV, V, VI und VII gesicher-
ten Fonds und den früher gewonnenen, bereits vorhandenen Mitteln, empfängt
die Witwe eines jeden Pfarrers bey dessen Ableben, sogleich nach erfolgter An-
zeige, funfzig Thaler Kurrent-Geld zum Begräbnisse. Im Falle, daß keine
Witwe vorhanden ist, empfangen das Begräbnißgeld a) die leiblichen Kinder und
in deren Ermangelung die Kindeskinder; b) wenn keine Descendenten nachgelassen
worden, die Aeltern, die Großältern und die Seitenverwandten bis zu den Bru-
ders= und Schwesterkindern herab unter einander nach derselben Ordnung und
Folge, welche für die Intestat-Erbfolge geseblich ist. Hat endlich der Verstor-
bene weder Verwandte in auf= oder absteigender Linie, noch Verwandte in der
Seitenlinie bis zum angegebenen Grade hinterlassen, so geht jene Summe von
funfzig Thalern der Kasse zu Gute, es wäre denn, daß der Nachlaß des Ver-
storbenen die Beerdigungskosten nicht deckte, als in welchem Falle die Verbind-
lichkeit des Fiskus bis zu funfzig Thalern eintritt, dagegen aber ein Recht auf
den Nachlaß ihm eingeräumt wird. — Abweichend von den Bestimmungen dieses
§. kann weder unter den Lebendigen noch auf den Todesfall über das statuten-
mäßige Begräbnißgeld verfügt werden.