Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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richtliche  Anzeige  zur  Vollkommenheit  des  Vertrages  nicht  fuͤr  nothwendig  geachtet
worden  ist.  Dieses  hat  zur  Folge  gehabt,  daß  die  Eigenthumsveraͤnderungen  bey
den  zuletzt  genannten  Grundstücken  weder  im  Steuer-Kataster  ordentlich  angemerkt
worden,  noch  durchgängig  zur  Kenntniß  des  zuständigen  Gerichts  gekommen  sind,
was  einen  nachtheiligen  Einfluß  auf  die  Zuverlässigkeit  und  Sicherheit  der  gerichtlichen
  Verpfändungen  jener  Grundstücke  geäußert  hat.

Um  diesen,  den  Kredit  gefährdenden  Zustand  zu  verbessern,  verordnen  Wir
hierdurch,  daß  vom  1.  July  dieses  Jahres  an  das  oben  angeführte  gesetzliche  Erforderniß
  zur  Gültigkeit  der  Veraußerungsverträge  über  lehenbare  Grundstücke  auch
auf  alle  lehenöfreye  Grundstücke  in  den  Aemtern  Dermbach,  Alt-Fuldaischen  Antheils
  und  Geisa  erstreckt  seyn  und  daß  kein  über  dergleichen  Grundstücke  nach  dem
1.  July  dieses  Jahres  abgeschlossener  Vertrog  vor  der  Anzeige  bey’'m  zuständigen
Gerichte  irgend  eine  rechtliche  Wirkung  haben  soll.

Urkundlich  ist  diese  Bekanntmachung  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Insiegel  bedruckt  worden.

Weimar  am  15.  May  1829.

(L.  8.)  Karl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  E.  Müller.

Gesetz
in  Betreff  der  gerichtlichen  Anzeige
der  über  lehensfreye  Grundstücke
in  den  Aemtern  Dermbach,  Alt-Fuldaischen
  Antheils  und  Geisa  abgeschlossenen
  Verdußerungsverträge.