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cf. Schmidts Sammlung der Landesgesetze Theil VII. pag. 98 ff.
in einigen Punkten, wie hiermit geschieht, abgeaͤndert und uͤberhaupt Folgendes
bestimmt werde.
Zu (.. I. und II. jenes Reglements.
Das Strafrecht des Stadtrathes zu Allstedt wird dahin erweitert,
daß solcher jeden sein obrigkeitliches Ansehen brleidigenden Bürger oder
Schutzbürger, ohne Beschränkung auf das Begehen der Beleidigung im
Rathhause und Rathskeller, bis auf drey Tage in den Börgergehorsam
bringen oder eine angemessene Geldstrafe deshalb erkennen, auch alle die
öffentliche Ruhe in der Stadt und den Vorstädten störende Personen ar-
retiren und an die kompetenten Behörden abliefern lassen kann.
Zu F. XI.
Die Handhabung der Orts-Polizey, welche zeither dem Amte und Rathe
gemeinsam oblag, geht auf letztern allein über.
In den Gesinde-, Innungs-, Privilegien= und Konzessions-Sachen verfahrt
und entscheidet der Stadtrath so lange, als es bloß auf die Handhabung der
Gesindeordnung vom 18. Juny 1823, ingleichen der Innungsartikel, Pri-
vilegien und Konzessionen ankommt. Wenn aber ein Betheiligter auf rechtliches
Gehör hierbey anträgt: so ist die Sache, jedoch was die Gesindeordnung be-
trifft, nach näherer Maßgabe der Gesindeordnung F. 50, sofort an das Groß-
herzogliche Justiz-Amt oder vor die sonst zustandige richterliche Behörde zu ver-
weisen.
Zu F. XII.
Die zeither zu den Rathsversammlungen zugezogenen beyden Amts-Schuld-=
heißen werden, da ihre Zuziehung in Folge der jebt getroffenen Abänderungen in
der bisherigen Verfassung zu dem untergelegenen Zwecke nicht weiter erforderlich,
entlassen; es hat sich indeß der Stadtrath nach wie vor aller Eingriffe in die
Justiz-Gewalt des Amtes streng zu enthalten und jede Sache, die der Rechts-
pflege bedarf, alsbald an letzteres zu verweisen, überhaupt in dieser Beziehung
den Bestimmungen des obengedachten Jurisdiktions-Reglements ferner nachzugehen.
Zu K. KIII. und XIV.
Die Annahme und Verpflichtung des Flurschützen und des Rathsdieners