Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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cf. Schmidts Sammlung der Landesgesetze Theil VII. pag. 98 ff. 
in einigen Punkten, wie hiermit geschieht, abgeaͤndert und uͤberhaupt Folgendes 
bestimmt werde. 
Zu (.. I. und II. jenes Reglements. 
Das Strafrecht des Stadtrathes zu Allstedt wird dahin erweitert, 
daß solcher jeden sein obrigkeitliches Ansehen brleidigenden Bürger oder 
Schutzbürger, ohne Beschränkung auf das Begehen der Beleidigung im 
Rathhause und Rathskeller, bis auf drey Tage in den Börgergehorsam 
bringen oder eine angemessene Geldstrafe deshalb erkennen, auch alle die 
öffentliche Ruhe in der Stadt und den Vorstädten störende Personen ar- 
retiren und an die kompetenten Behörden abliefern lassen kann. 
Zu F. XI. 
Die Handhabung der Orts-Polizey, welche zeither dem Amte und Rathe 
gemeinsam oblag, geht auf letztern allein über. 
In den Gesinde-, Innungs-, Privilegien= und Konzessions-Sachen verfahrt 
und entscheidet der Stadtrath so lange, als es bloß auf die Handhabung der 
Gesindeordnung vom 18. Juny 1823, ingleichen der Innungsartikel, Pri- 
vilegien und Konzessionen ankommt. Wenn aber ein Betheiligter auf rechtliches 
Gehör hierbey anträgt: so ist die Sache, jedoch was die Gesindeordnung be- 
trifft, nach näherer Maßgabe der Gesindeordnung F. 50, sofort an das Groß- 
herzogliche Justiz-Amt oder vor die sonst zustandige richterliche Behörde zu ver- 
weisen. 
Zu F. XII. 
Die zeither zu den Rathsversammlungen zugezogenen beyden Amts-Schuld-= 
heißen werden, da ihre Zuziehung in Folge der jebt getroffenen Abänderungen in 
der bisherigen Verfassung zu dem untergelegenen Zwecke nicht weiter erforderlich, 
entlassen; es hat sich indeß der Stadtrath nach wie vor aller Eingriffe in die 
Justiz-Gewalt des Amtes streng zu enthalten und jede Sache, die der Rechts- 
pflege bedarf, alsbald an letzteres zu verweisen, überhaupt in dieser Beziehung 
den Bestimmungen des obengedachten Jurisdiktions-Reglements ferner nachzugehen. 
Zu K. KIII. und XIV. 
Die Annahme und Verpflichtung des Flurschützen und des Rathsdieners
	        
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