Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr.  10.  1918.

Der  Obmann  hat  den  Verkehr  mit  dem  Betriebsunternehmer  zu
vermitteln  und  den  Ausschuß  im  Verkehr  mit  der  Schlichtungsstelle  zu
vertreten.

ul.  Der  Betriebsunternehmer  hat  die  Zusammensetzung  des  Ausschusses

unter  Bezeichnung  des  Obmannes,  des  Vertreters  des  Obmannes  und
des  Schriftführers  durch  einen  dauernd  lesbaren  Anschlag  an  geeigneter,
  allen  Beteiligten  zugänglicher  Stelle  im  Betriebe  bekannt
zu  machen.

Vor  jeder  Sitzung  eines  Ausschusses  muß  von  dem  Betriebsunternehmer

  oder  dem  von  ihm  bestellten  Vertreter  auf  Grund  der  von  ihm
vorgeschlagenen  Beratungsgegenstände  und  der  von  den  Ausschußmitgliedern
  eingereichten  Anträge  eine  Tagesordnung  entworfen  und
festgesetzt  werden.

Besteht  zwischen  dem  Betriebsunternehmer  oder  seinem  Vertreter
  und  dem  Ausschuß  Meinungsverschiedenheit  darüber,  ob  ein
Beratungsgegenstand  zu  den  Obliegenheiten  des  Ausschusses  nach
§*  12  Abs.  1  des  Gesetzes  gehört  und  deshalb  auf  die  Tagesordnung
gesetzt  werden  muß,  so  entscheidet  auf  Anruf  der  im  §  9  Abs.  2  des
Gesetzes  bezeichnete,  für  den  Betrieb  zuständige  Schlichtungsausschuß.

Der  Betriebsunternehmer  oder  der  von  ihm  bestellte  Vertreter  hat

den  Ausschuß  zu  berufen  und  seine  Verhandlungen  zu  leiten.  Er  kann
sich  an  den  Erörterungen  beteiligen;  an  den  Abstimmungen  nimmt
er  nicht  teil.

Besteht  im  Ausschuß  der  Wunsch,  einzelne  Gegenstände  der  Tagesordnung
  zunächst  in  Abwesenheit  des  Betriebsunternehmers  oder
seines  Vertreters  zu  besprechen,  so  kann  der  Obmann  den  Ausschuß
dazu  einladen.  Sollen  solche  Besprechungen  während  der  Arbeitszeit
stattfinden,  so  ist  der  Zeitpunkt  dafür  mit  dem  Betriebsunternehmer
oder  seinem  Vertreter  zu  veroinbaren.  Bei  den  Vorbesprechungen
leitet  der  Obmann  oder  sein  Vertreter  die  Verhandlungen;  einen  Beschluß,
  abgesehen  von  der  Anrufung  der  Schlichtungsstelle,  kann  der
Ausschuß  nur  in  einer  Sitzung  fassen,  die  dem  Abs.  1  entspricht.

Der  Verhandlungsleiter  hat  die  Pflicht,  für  eine  sachliche  Erledigung

der  Tagesordnung  zu  sorgen.

Ein  gültiger  Beschluß  des  Ausschusses  kann  nur  gefaßt  werden,  wenn

alle  Mitglieder  und  nötigenfalls  die  erforderlichen  Stellvertreter
unter  Mitteilung  der  Beratungsgegenstände,  geladen  und  mindestens