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(Stadtknechts) gehört künftig lediglich zum Ressort des Stadtrathes und wird der
Rathsdiener jeder Dienstleistungen bey dem Justiz-Amte enthoben.
Zu g. XVI.
Dem Justiz-Amte zu Allstedt soll, wie jeder Gerichtsbehörde im Großher=
zogthume, die Verpflichtung der jungen zu Staatsunterthanen
auch in der Stadt verbleiben, die davon Verpflichtung der neuen
Ortsbürger aber und die Ausfertigung der , wobey dasselbe zeit-
her mit dem Scadtrathe konkurrirt hat, künftig dem letztern allein überlassen
seyn.
Endlich wird dem Stadtrathe hiermit die Befugniß ertheilt, zu Beybringung
der Gefälle und Rückstände seiner Kämmereykasse, sofern der Grund der Erhe-
bung oder die Berechtigung dazu nicht bestritten wird, Erekution einzulegen, je-
doch mit der auch bey anderen Stadträthen, welchen Juricdiktion nicht zusteht,
Statt findenden Restriktion, daß, sobald es bey jenem Beytreibungsmittel zu einer
legalen Subhastation oder Mobiliar-Versteigerung kömmt, diese bey dem Justiz-
Amte vom Stadtrathe nachgesucht und ausgebracht werden muß, welches diesfalls
mit möglichster Kostenersparniß, so weit es gesetzlich geschehen kann, auf das
Schleunigste zu procediren hat.
Nicht minder soll der Stadtrath berechtiget seyn, die Pächter der gemeinen
städtischen Grundstücke zu Erfüllung ihrer Pacht-Kontrakte resp. durch Erekution
anzuhalten, sobald nicht ein förmlicher Rechtsstreit eintritt, welcher alsdann vor
dem Amte zu führen ist.
Das eingangsgedachte Jurisdiktions -Reglement vom 21. September 1742
wird hiermit übekall, wo es den eben getroffenen Bestimmungen, welche mit dem
1. July 1829 in das Leben treten sollen, entgegensteht, für aufgehoben geachtet
und Alles dieses aufe höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs zu
Jedermanns Nachricht öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 3. Juny 1829.
Großherzoglich Saächsische Landesregierung.
von Müller.