Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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(Stadtknechts) gehört künftig lediglich zum Ressort des Stadtrathes und wird der 
Rathsdiener jeder Dienstleistungen bey dem Justiz-Amte enthoben. 
Zu g. XVI. 
Dem Justiz-Amte zu Allstedt soll, wie jeder Gerichtsbehörde im Großher= 
zogthume, die Verpflichtung der jungen zu Staatsunterthanen 
auch in der Stadt verbleiben, die davon Verpflichtung der neuen 
Ortsbürger aber und die Ausfertigung der , wobey dasselbe zeit- 
her mit dem Scadtrathe konkurrirt hat, künftig dem letztern allein überlassen 
seyn. 
Endlich wird dem Stadtrathe hiermit die Befugniß ertheilt, zu Beybringung 
der Gefälle und Rückstände seiner Kämmereykasse, sofern der Grund der Erhe- 
bung oder die Berechtigung dazu nicht bestritten wird, Erekution einzulegen, je- 
doch mit der auch bey anderen Stadträthen, welchen Juricdiktion nicht zusteht, 
Statt findenden Restriktion, daß, sobald es bey jenem Beytreibungsmittel zu einer 
legalen Subhastation oder Mobiliar-Versteigerung kömmt, diese bey dem Justiz- 
Amte vom Stadtrathe nachgesucht und ausgebracht werden muß, welches diesfalls 
mit möglichster Kostenersparniß, so weit es gesetzlich geschehen kann, auf das 
Schleunigste zu procediren hat. 
Nicht minder soll der Stadtrath berechtiget seyn, die Pächter der gemeinen 
städtischen Grundstücke zu Erfüllung ihrer Pacht-Kontrakte resp. durch Erekution 
anzuhalten, sobald nicht ein förmlicher Rechtsstreit eintritt, welcher alsdann vor 
dem Amte zu führen ist. 
Das eingangsgedachte Jurisdiktions -Reglement vom 21. September 1742 
wird hiermit übekall, wo es den eben getroffenen Bestimmungen, welche mit dem 
1. July 1829 in das Leben treten sollen, entgegensteht, für aufgehoben geachtet 
und Alles dieses aufe höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs zu 
Jedermanns Nachricht öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 3. Juny 1829. 
Großherzoglich Saächsische Landesregierung. 
von Müller. 
  
   
  
 
	        
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