Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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hiesigen Regierungsbezirks prakticiren zu duͤrfen, zu ertheilen gnaͤdigst geruhet, was 
hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Eisenach den 18. August 1829. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
G. Wittich. 
IV. Da im Sinne der zwischen dem Großherzogthume und der Krone 
Preußen am 31. März 1819 abgeschlossenen Konvention wegen der bar en 
Verläáge in Untersuchungssachen gegen Zahlungs-Unvermögende 
(Nr. 14 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1819) unter die Vorto-Verläge 
auch Bothenlöhne gehören und das Königlich Preußische Ober-#Landesgericht zu 
Naumburg hierüber mit unterzeichneter Behörde einverstanden ist, auch in dessen 
Gemäßheit die sämmtlichen Inquisitoriate seines Departements angewiesen hat: 
so wird dieses hiermit zur Kenntniß der uns unterstellten Justiz-Unterbehörden, ins- 
besondere der Kriminal-Gerichte, gebracht, damit sie in vorkommenden Fällen, den 
Königlich Preußischen Behörden gegenüber, sich ebenfalls darnach achten. 
Weimar den 18. August 1829. 
Großherzoglich Süchsische Landesregierung. 
Krumm. 
V. Ale diejenigen Justiz-Unterbehörden unsers Bereichs, welche die von 
ihnen an uns zu erstattenden Berichte durch die Post hierher befördern, erhalten 
hierdurch die Anweisung: in so fern es von ihnen bisher nicht beobachtet wor- 
den seyn sollte, künftig alle Berichte in Parthey= und untersuchungssachen ent- 
weder postfrey, oder unter der sonst für jeden einzelnen Fall passenden Auf- 
schrift, wie: „ Armensache, Unvermögender untersuchungs sache, 
Dienstsache"“ 2c. an uns einzusenden und im erstern Falle das Porto vorzu- 
schießen. Weimar den 18. August 1829. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Krumm. 
VI. Nachdem die Doktoren der Medizin und Chirurgie, Christian Wilhelm 
Schmidt und Johann Heimich Geist, aus Eisenach, nach vorgängiger Ver- 
pflichtung als praktizirende Aerzte, die nachgesuchte Erlaubniß zur medizinischen 
und chirurgischen Praris in den Großherzoglichen Landen erhalten haben, und er- 
sterem die Stadt Remda, letzterem die Stadt Neumark zum wesentlichen Aufent- 
halte angewiesen worden ist: so wird solches andurch bekannt gemacht. 
Weimar den 3. September 1829. 
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
VII. Da die in Rummer 4 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1824 unter
	        
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