Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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Befehl von der exequirenden Behoͤrde zu haben und ohne daß die Exekutions- 
Gebuͤhr von dieser Behoͤrde schriftlich bestimmt worden ist. Dieses hat zu Will- 
kühr und Bedrückung der Unterthanen Anlaß gegeben. Wir weisen daher alle 
Justiz-Behörden unseres Bereiches sireng an: ½“ 
1) in allen Fällen, wo sie Erxekution auf rückstehende Großherzogliche Ab- 
gaben und sonstige Reste einlegen, die Personen, welche sie zum Erequiren 
brauchen, mit einer schriftlichen Anweisung Amtswegen zu versehen, wel- 
che die Nahmen der Restanten, die Summe des Restes und die Bestim- 
mung der Erekutions-Gebühr enthält; die Erequirer zu befehligen, auf 
den Dörfern sich bey den Schuldheißen mit dieser Anweisung zu melden 
und solche den Restanten vorzuzeigen; 
2) Fälle, wo sich Spuren zeigen, daß die Amts= und Gerichtsdiener mehr 
Exekutions-Gebühren nehmen, als ihnen erlaubt war, streng zu unter- 
suchen und zur Entscheidung einzusenden; 
3) die Amts= und Gerichtsdiener zu verwarnen, daß sofort ihre Dienstent- 
lassung werde angeordnet werden, so wie ein Fall erwiesen vorliegt, wo 
sie mehr, als ihnen vorgeschrieben war, an Erxekutions-Gebühren erhoben; 
4) die Schuldheißen aufzufordern, diese Verordnung in ihren Gemeinden be- 
kannt zu machen, dabey aber die Unterthanen zu verständigen, daß durch 
solche nur Bedrückungen verhütet, nicht die nothwendige Strenge in Bey- 
treibung der Steuern, Gefälle und sonstiger Reste gestört werden soll. 
Eisenach den 9. November 1829. 
Großherzoglich Süchsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
II. Auf wiederholte Beschwerden über Beeinträchtigung der Handwerker 
im Eisenach'schen Kreise durch gesetzwidrige Zulassung ausländischer Professionisten, 
weisen wir die dortigen Unterbehörden, — resp. mit Bezugnahme auf unsere, an 
die meisten derselben schon früher deshalb erlassene Reskripte, — hiermit noch- 
mahls an, sich die strenge Handhabung der Bestimmungen im Schlußsatze des F. 
15 des Zunftgesetzes vom 15. May 1821, — wornach „auswärtigen, nicht in 
„dem Großherzogthume seßhaften, Handwerkern ausnahmsweise nur in den, das 
„Gebieth des Staates, dem sie angehören, berührenden, diesseitigen Grenzorten 
„und auch da nur insoforn, als dieser benachbarte Staat das Reziprokum beob- 
„achtet, zu arbeiten gestattet ist,“ — ernstlich angelegen seyn zu lassen und folg- 
lich den Handwerksömeistern aus den, mit diesseitigen Orten grenzenden, auslän= 
dischen Ortschaften das Arbeiten in den diesseitigen Grenzorten und das Ein- 
bringen von Handwerksarbeiten in diese Orte so lange nicht zu gestatten, bis 
 
	        
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