Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  8.  1918.  65

besondere  Genehmigung  der  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung
erforderlich.  Die  Abgabe  von  Mehl  und  Backwaren  solcher  Art  darf  aber
nur  für  Kranke  und  nur  auf  Grund  einer  eingehend  begründeten  ärztlichen
Bescheinigung,  für  die  ein  einheitliches  Muster  von  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  vorgeschrieben  ist,  zugelassen  werden.  Die  nähere  Rege—
lung  bleibt  den  Kreisbehörden  überlassen.  Diese  haben  ihrerseits  durch
Vermittelung  der  Landesbehörde  beim  Direktorium  der  Reichsgetreidestelle
die  Erlaubnis  zur  Herstellung  von  Weizenauszugsmehl  zu  erwirken,  welche
aber  nur  in  ganz  beschränktem  Umfange  und  zwar  im  Monat  höchstens  bis
u  2½2  %  des  monatlichen  Bedarfsanteils  ihrer  versorgungsberechtigten
evölkerung  erteilt  werden  wird.

Für  eine  Wochenkopfmenge  von  1400  gr  Grobmehl  ist  eine  Menge
von  1120  gr  Auszugsmehl  zu  3%  abzugeben.  Die  Herstellung  von  zu
75  %  oder  anderweitig  ausgemahlenem  Weizenmehl  zur  Bereitung  von
Krankenbrot  oder  zur  Verteilung  an  Kranke  ist  vom  15.  Januar  d.  Is.  ab
nicht  mehr  gestattet.

Selbstversorger  können  von  den  Kreisbehörden  Krankenbrot  oder
-mehl  erwerben  unter  der  Bedingung,  daß  sie  eine  entsprechende  Menge
Brotgetreide  an  die  Kreisbehörde  bezw.  an  die  von  dieser  bestimmte  Stelle
liefern.  Für  1  kg  Auszugsmehl  sind  1,065  kg  Brotgetreide  zu  liefern.

Schwerin,  den  9.  Januar  1918.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
E.  v.  Blücher.  v.  Böhl.  Capobus.

(3)  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1918,  betreffend  Bewirtschaftung  der
Schweinebestände.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  9.  Januar  1918  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  10.  Januar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

Die  Bestimmungen  der  Ziffern  2—4  der  Bekanntmachung  der  Landesbehörde
F  Lbeovember,  1917  —  Rbl.  Nr.  197  —  werden  mit  dem  16.  Januar  d.  Js.
aufgehoben.