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h. 2.
Von Kirchen und anderen wichtigen öffentlichen Gebäuden sollen neue Scheu-
nen 80 Fuß und alle andere kuͤnftig aufzufuͤhrende Gebaͤude, wenn es sich nicht
blos von dem Wiederaufbau eines einzelnen Hauses handelt, mindestens 40 Fuß
Weimar'schen Werkmaßes entfernt bleiben. Freye Straßen dürfen auf keine Weise
verengt werden, vielmehr ist, auf den Dörfern insonderheit, das Auseinanderzie-
hen der Gebäude und das Gewinnen freyer Plätze immer mehr zu begünstigen.
KK 3.
Alle Scheunen und uͤberhaupt alle groͤßere Gebaͤude, welche lediglich zur
Aufbewahrung von Stroh und Futter bestimmt sind, sie mögen mit neuen Hof-
reiten angelegt oder einzeln erbaut oder auf dem alten Hlatze wieder aufgebaut
werden, sind künftig, in so fern man sie nicht bis an das Dach massiv aufführt,
wenigstens 24 Fuß von den Wohn= und Wirthschaftsgebauden der nähmlichen
und den Wohn= und Wirthschaftsgebäuden der nachbarlichen Hofreiten entfernt
aufzustellen oder, wenn sie näher oder unmittelbar an Wohn= oder Wirthschafts-
gebaude angebaut werden, an dieser Seite mit feuersichern, bis zu einem Fuß
über den Forst und das Dach hinausreichenden, Brandmauern zu versehen.
Da, wo man mehre Scheunen, es sey nun im Innern oder außerhalb der
Olrte, an einander stellt, ist Vorsehung zu treffen, daß, je nach einer bebauten
Fläche von höchstens 160 Fuß Länge, ein freyer Zwischenraum von 24 Fuß lie-
gen bleibe. In Fällen, wo dieses nicht angeht, sollen je zwey und zwey Scheu-
nen an den Giebelseiten, wo sie mit den nächsten zusammenstoßen, mit Brand-
mauern von der eben bezeichneten Höhe und Einrichtung gehörig verwahrt werden.
Werden Viehställe nicht wenigstens 12 Fuß von den Wohngebauden ent-
fernt aufgerichtet oder wohl gar in den Wohngebäuden selbst angelegt, so sollen
die Decken derselben entweder gedielt, oder mit Lehm gewunden, oder mit
Estrich belegt seyn.
Solche freye Zwischenräume, welche nach vorstehenden Bestimmungen frey zu
erhalten sind, dürfen auch weder bey Anlegung neuer Hofreiten, noch in alten
Hofreiten durch Schoppen, Koben und dergleichen verbaut oder beschrankt werden.
6. 4.
Brauhauser, Malzdarren, Backhauser, Ziegelhütten und dergleichen sind
künftig wenigstens 180 Fuß von anderen Gebäuden entfernt zu halten und mu
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