Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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Besonders herausgehoben und bepyspielsweise hinzugefügt wird noch Folgen- 
des: 
1) Ist bey einem Neubau oder bey Veränderungen in einem alten Gebaude 
gegen die Vorschriften der hier einschlagenden Polizey-Gesebe und die 
darauf etwa gegründeten, besondern polizeylichen Anordnungen gehandelt 
worden: so ist 
e) der Bauherr unbedingt zur Abänderung anzuhalten und es ist 
b) der bey dem Baue thätig gewesene Handwerksmeister, neben dem Ver- 
luste seines Handwerkslohnes für dasjenige, was wieder abgeändert. 
werden muß, nach Befinden in Geld bis zu zehen Thalern oder mit. 
zwey bis vierzehen Tagen Gefängniß zu bestrafen. 
Der Geselle, welcher ohne Anweisung seims Meisters gearbeitet hat, 
verfällt in eine Strafe von zwey bis acht Tagen Gefängniß. 
2) Streng verbothen ist: 
a) Kohlen, welche aus Oefen oder aus anderen Feuerstätten der Wohnun- 
gen genommen werden, auch wenn sie gelöscht sind, Asche und derglei- 
chen in anderen als feuerfesten Orten, gewolbten Kellern, steinernen oder 
eisernen Behältnissen und Gefaßen aufzubewahren, 
b) Flachs, Hanf und dergleichen in den Häusern und Wohnstuben, auf 
Herden oder Horden, zu dürren und zu rösten, wobey nur das Dôrren- 
in wohlverschlossenen Backöfen in denjenigen Ortschaften, wo solches bis- 
her gesetzlich nachgelassen war (z. B. nach dem Koniglich Scchhsischen 
Mandate, die Feuerordnung auf den Dörfern betreffend, vom 18. Fe- 
bruar 1775 F. 32) versteht sich unter den gesehlichen Voraussetzungen 
und Bedingungen und der strengsten Aufsicht hierüber, fernerhin nachge- 
lassen bleibt, 
D) das Räuchern des Viehes in Ställen und an ähnlichen Orten, 
d) das Tabackrauchen in Scheunen und Ställen, auf Misthöfen, Böden und 
Hausplätzen, in der Nähe von Betten, Streuen oder anderen leicht feuer- 
fangenden Dingen, zur Erndtezeit bey dem Binden, Sammeln, Aufla- 
den und Einfahren des Getreides, Heues oder Grummets, 
e) bey Verrichtungen zur Nachtzeit auf Böden, in Ställen und in Schemmen, 
so weit sie nicht überhaupt für unzulässig erachtet werden müssen, der Ge- 
brauch eines blosen Lichtes, oder solcher Laternen, welche nicht, wenn 
darin ein Licht gebrannt wird) mit blechernen oder metallenen Böden und-
	        
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