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8. bey dem Kreis-Justiz-Amte zu Neustadt a. d. O., den Amts-Akzessisten
enes Wilhelm Traugott Rupprecht, zum Amts-Abktuar ernannt,
erner
9. bey dem Marstalle, den Bereiter Carl Müller allhier, definitiv
als solchen angestellt;
10. bey der Ilmfloßverwaltung, den Jäger und Rechnungsführer Daniel Wil-
helm Gundlach, zum Floßverwalter zu Ilmenau, und endlich
11. den Hof-Laquay Heinrich Thalwitzer zum Kammer-Kanzley-Die-
ner in Gnaden ernannt.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, wird von un-
terzeichneter Behörde Nachfolgendes bekannt gemacht:
Gemäß der zwischen mehren von den Staaten, unter welchen zu Beförde-
rung des Handels und freyen nachbarlichen Verkehrs im Jahre 1828 der Kasse-
ler Verein zu Stande gekommen ist, abgeschlossenen weitern Konvention ist unter
andern, wie bereits die Bekanntmachung Großherzogl. Landes-Direktion allhier
vom 3. August dieses Jahres (Nummer 16 des diesjahrigen Regierungs-Blattes)
zur Kenntniß des Publikums gebracht hat, von Seiten des Großherzogthumes Ol-
denburg und des Herzogthums Braunschweig mehre der vorzüglichsten Gewerbser-
zeugnisse des Großherzogthums Sachsen Weimar-Eisenach, wenn dieselben in die
genannten Staaten eingeführt werden, ein Nachlaß von 25 Prozent an den tarif-
mäßigen Eingangsabgabe-Saben zugestanden worden.
In Folge und Erwiederung dieser Zugeständnisse sollen nun auch folgende
Erzeugnisse der mehrerwähnten Staaten, und zwar:
I. in Beziehung auf das Großherzogthum Oldenburg
1. geräucherter Schinken,
2. Taback;
II. in Beziehung auf das Herzogthum Braunschweig
1. Schiffs-Mumme,
2. gerducherte Würste,
bey dem Einbringen in die diesseitigen Lande einen Nachlaß von 25 Prozent, oder
dem 4ten Theile des, nach Abzug des Impostes für inländische Erzeugnisse der-
selben Art, als Eingangsabgabe bestehenden Impost-Betrages genießen und sind
daher an Impost nur zu entrichten: rthl. gr. pf.
von einem Pfunde geräucherten Schinken und Wurst – — 5
von einem Eimer Schiffs-Mumme 1 5 —
von einem Pfunde Taback:
wenn es verkauft wird zu 4 gr. und darunter –— 34/4