Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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8. bey dem Kreis-Justiz-Amte zu Neustadt a. d. O., den Amts-Akzessisten 
enes Wilhelm Traugott Rupprecht, zum Amts-Abktuar ernannt, 
erner 
9. bey dem Marstalle, den Bereiter Carl Müller allhier, definitiv 
als solchen angestellt; 
10. bey der Ilmfloßverwaltung, den Jäger und Rechnungsführer Daniel Wil- 
helm Gundlach, zum Floßverwalter zu Ilmenau, und endlich 
11. den Hof-Laquay Heinrich Thalwitzer zum Kammer-Kanzley-Die- 
ner in Gnaden ernannt. 
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, wird von un- 
terzeichneter Behörde Nachfolgendes bekannt gemacht: 
Gemäß der zwischen mehren von den Staaten, unter welchen zu Beförde- 
rung des Handels und freyen nachbarlichen Verkehrs im Jahre 1828 der Kasse- 
ler Verein zu Stande gekommen ist, abgeschlossenen weitern Konvention ist unter 
andern, wie bereits die Bekanntmachung Großherzogl. Landes-Direktion allhier 
vom 3. August dieses Jahres (Nummer 16 des diesjahrigen Regierungs-Blattes) 
zur Kenntniß des Publikums gebracht hat, von Seiten des Großherzogthumes Ol- 
denburg und des Herzogthums Braunschweig mehre der vorzüglichsten Gewerbser- 
zeugnisse des Großherzogthums Sachsen Weimar-Eisenach, wenn dieselben in die 
genannten Staaten eingeführt werden, ein Nachlaß von 25 Prozent an den tarif- 
mäßigen Eingangsabgabe-Saben zugestanden worden. 
In Folge und Erwiederung dieser Zugeständnisse sollen nun auch folgende 
Erzeugnisse der mehrerwähnten Staaten, und zwar: 
I. in Beziehung auf das Großherzogthum Oldenburg 
1. geräucherter Schinken, 
2. Taback; 
II. in Beziehung auf das Herzogthum Braunschweig 
1. Schiffs-Mumme, 
2. gerducherte Würste, 
bey dem Einbringen in die diesseitigen Lande einen Nachlaß von 25 Prozent, oder 
dem 4ten Theile des, nach Abzug des Impostes für inländische Erzeugnisse der- 
selben Art, als Eingangsabgabe bestehenden Impost-Betrages genießen und sind 
  
daher an Impost nur zu entrichten: rthl. gr. pf. 
von einem Pfunde geräucherten Schinken und Wurst – — 5 
von einem Eimer Schiffs-Mumme 1 5 — 
von einem Pfunde Taback: 
wenn es verkauft wird zu 4 gr. und darunter –— 34/4
	        
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