Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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bey den Einwohnern oder in den Baracken, verlangen: zwey Pfund gut aus- 
gebackenes Roggenbrot, ein halbes Pfund Fleisch und Zugemuͤse, so viel des 
Mittags und des Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehoͤrt; des Morgens 
zum Frühstück kann der Soldat weiter nichts verlangen, so wenig wie er be- 
rechtiget ist, von dem Wirthe Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu fordern; da- 
gegen sollen die Obrigkeiten dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath von 
Bier und Branntwein an jedem Orte vorhanden ist und daß der Soldat 
nicht überthepert wird. Die Subaltern- Offiziere bis zum Hauptmann excl. 
erhalten, außer Quartier, Holz und Licht, das nöthige Brot, Suppe, Ge- 
müse und ein halbes Pfund Fleisch, alles vom Wirthe gehörig gekocht; auch 
Mittags und Abends, bey jeder Mahlzeit eine Bouteille Bier, wie es in der 
Gegend gebrauet wird; Morgens zum Frühstück Kaffee, Butterbrot und ein 
achtel Quart Branntwein. Der Hauptmamn kann außer der oben erwähnten 
Verpflegung des Mittags noch ein Gericht verlangen. 
Für diese Verpflegung wird nach vorgängiger Liquidation von dem Königl. 
Preußischen Gouvernement folgende Vergütung bezahlt, als: 
für den Soldaten vier gute Groschen in Golde 
für den Unteroffizier vier "b - - - 
für den Subaltern-Offizier zwölf - 1 - 
fuͤr den Hauptmann sechzehen - 
Stabs-Offiziere, Obersten und Generale bekoͤstigen sich auf igene Rech- 
nung in den Wirthshäusern; in solchen Orten aber, wo dieses nicht thunlich seyn 
sollte, bezahlt der Stabs-Offizier einen Reichsthaler in Gold. Der Oberst 
und General einen Reichsthaler zwölf gute Groschen in Golde, wogegen der 
Quartiertrager für anständige und reichliche Kost sorgen muß. Diese Vergütung 
wird von den betreffenden Stabs-Offizieren unmittelbar berichtiget. 
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch Verpflegung 
erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden können, 
so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marsch-Route be- 
sonders zu bemerken, und werden alêdann sowohl die Frauen als die Kinder 
gleich den Soldaten gegen die oben festgesetzte Entschädigung einquartirt und ver- 
pflegt. Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und 
Verpflegung nie Anspruch machen. 
Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten krank werden und nicht 
fähig seyn, in die eigenen Hoöpitäler resp. zu Erfurt oder zu Weimar zu- 
rückgebracht zu werden, so sollen dieselben auf Kosten ihres Gouvernements in 
einem Etapen-Hospitale verpflegt werden,
	        
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