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IV. Dem Doktor der Medizin und Chirurgie, August Graf aus Eisenach,
ist, nach gut bestandener Prüfung vor der Großherzoglichen Medizinal = Eramina-
tions -Deputation allhier und nach vorgängiger Verpflichtung, die nachgesuchte
Erlaubniß zur ürztlichen, wundarztlichen und geburtshülflichen Praris in den
Großherzoglichen Landen ertheilt und ihm die Stadt Eisenach zu seinem wesent-
lichen Aufenthalte angewiesen worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird.
Weimar den 13. Februar 1830.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
V. In dem Dorfe Ottmannsdorf, wo die Gemeinde, als solche, ingleichen
das Hirtenhaus, mit der Ober= und Erbgerichtsbarkeit zeither zum Kreisamte
Neustadt, im übrigen aber alle Bewohner unter das Gericht Braunsdorf gehör-
ten, ist durch die Bereitwilligkeit des Inhabers von letzterm, Kammerjunkers
Herrn Ernst Heinrich von Stein auf Braunsdorf, jenes gemischte Jurisdiktions-
Verhältniß mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs
dergestalt purifizirt worden, daß
1) dem Gerichtsinhaber zu Braunsdorf Ober= und Erbhgerichtsbarkeit über
die Gemeinde zu Ottmannödorf, als solche, und über das Hirtenhaus da-
selbst, vorbehdltlich der Lehens = resp. Zinsverhältnisse, überlassen,
2) dagegen von dem Rittergute zu Braunsdorf der ihm angehörige Untersasse
zu Mundscha, Johann Georg Köhler und dessen dasiges Bauergut, mit
voller Gerichtsbarkeit, Lehen und Zinsen an das Kreisamt Neustadt abge-
treten worden.
Der diesfalls abgeschlossene Rezeß soll mit dem 1. April dieses Jahres zur
Ausführung gebracht werden, und es wird dieses andurch öffentlich bekannt ge-
macht. Weimar den 19. Februar 1830.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
VI. Ir einer für die katholischen Schulen in den Aemtern Geisa und Derm-
bach im Jahre 1819 erlassenen Verordnung ist unter anderen auch eine Bestim-
mung wegen der Ernte-Ferien enthalten, welche jedoch dem hierdurch beabsich-
tigten Zwecke bisher nicht ganz entsprochen hat.
Da mun hinsichtlich der Schul-Ferien überhaupt eine bestimmte Vorschrift
sich nöthig macht, so wird solche mit allerhöchster Genehmigung Sr. Koniglichen
Hoheit des Durchlauchtigsten Großherzogs in nachfolgenden §. FJ. ertheilt: