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Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 7. Oen 17. April 1832.
Bekanntmachung.
Nachdem zwischen dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach
und den Fürstlich Reußischen Landen der jüngern Linie zu Beför-
derung der Civilrechts-Pflege unter dem 28. Februar und 20. Mätz dieses
Jahres die nachstehende Uebereinkunft abgeschlossen worden ist: so wird die-
selbe auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hohcit, des Großherzogs, zur allge-
meinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Weimar am 9. April 1832.
Großherzoglich Sächsische Landeöregierung.
von Müller.
Zwischen der Großherzoglichen Staatsregierung von Sachsen Weimar-Eisenach
und der Furstlich Reußischen der jüngern Linie gemeinschaftlichen Landesregierung
zu Gera ist zu Beförderung der Civilrechts-Pflege folgende Ueberein-
kunft getroffen worden: -
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte beyder Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts-
hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Gerichts-
verfassung nicht verweigern dürfen, in wie fern das gegenwärtige Abkommen
nicht besondere Einschrankungen feststellt.
Artikel 2.
Die Vollstreckbarkeit der richterlichen Erkenntnisse wird gegenseitig anerkannt,
dafern diese nach den näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens von
einem beyderseits als kompetent anerkannten Gerichte gesprochen worden sind
und nach den Gesetzen des Staates, von dessen Gerichte sie gefällt worden, die
Rechtskraft bereits beschritten haben.