45
Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 8. Den 20. April 1832.
Bekanntmachung.
Die nachstehende, zu Beförderung der Strafrechts-Pflege zwischen
dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und den Fürsten-
thümern Reuß-Schleitz und Reuß-Gera nebst der Pflege Saalburg
unter dem 28. Februar und 20. März dieses Jahres abgeschlossene Uebereinkunft
wird auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zur allge-
meinen Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 9. April 1832.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
Zwischen der Großherzoglichen Staatsregierung von Sachsen Weimar-Eisenach
und der Fürstlich Reußischen gemeinschaftlichen Landesregierung zu Gera ist für
den Umfang des gesammten Großherzogthumes Sachsen Weimar-Eisenach einer,
und den Fürstenthümern Reuß-Schleitz und Reuß-Gera nebst der Pflege Saal-
burg anderer Seits zu Beförderung der Strafrechts-Pflege nachste-
hende Uebereinkunft getroffen worden: «
Auslieferung der Verbrecher.
Artikel 1.
Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht
die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem einen Staate dem an-
deren nicht ausgeliefert, sondern wegen der in dem anderen Staate begangenen
Verbrechen und Uebertretungen von dem Staate, dem sie angehören, und nach
dessen Gesetzen gerichtet.
Daher findet denn auch ein Kontumazial-Verfahren des anderen Staates
gegen sie nicht Statt.