Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

Wirkung  der  Rechtshängigkeit.
Artikel  33.

Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bisherigen  Artikeln  bestimmten  Gerichtsstande
  eine  Sache  rechtshängig  geworden  ist:  so  ist  der  Streit  daselbst  zu  beendigen,
  ohne  daß  die  Rechtshängigkeit  durch  Veränderung  des  Wohnsitzes  oder
Aufenthaltes  des  Beklagten  gestört  oder  aufgehoben  werden  könnte.

Die  Rechtöhängigkeit  einzelner  Klagsachen  wird  durch  Insinuation  der  Ladung
zur  Einlassung  auf  die  Klage  für  begründet  erkannt.

2)  In  Hinsicht  der  Gerlschtsbarkeit  in  nicht  streitigen  Rechtssachen.
Artikel  34.

Alle  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was  die
Gültigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des  Ortes
beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.

Wenn  nach  der  Verfassung  des  einen  oder  des  anderen  Staates  die  Gültigkeit
  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behörde  in
demselben  abhängt;  so  hat  es  auch  hierbey  sein  Verbleiben.

Artikel  35.

VBerträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechtes  auf  unbewegliche
Sachen  zum  Zweck  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo
die  Sachen  liegen.

Artikel  36.

Die  Dauer  dieses  Abkommens  wird  auf  zwölf  Jahre,  vom  1.  May  1832
an  gerechnet,  festgesetzt.

Erfolgt  Ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  keine  Aufkündigung  von  der  einen  oder
der  anderen  Seite:  so  ist  es  stillschweigend  als  auf  noch  zwölf  Jahre  weiter
  verlangert  anzusehen.