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Seite des
Rezierung4
lattes.
Nr. der
Belannt-
machung.
Postscheine — deren Lösung von Lohnkutschern oder Hauverern —
Erneuerung des §. 103 der Poskordnung vom Jahre 1819 (vergl.
S. 152 des Reg. Bl. vom Jahre 1819) und Gestateung der
Erhebung derselben durch die Großherzoglichen Chauffeegelder= Ein-
nahmen gegen bestimmte Kollektur-Gebühren .
Presse. Verein zur Unterstuͤtzung der freyen Presse. Diesfallsige
Verordnung vom 30. März 1832
Preßmißbruche. Bekanntmachung eines ötobherzoalihen —
skriptes vom 21. April 16832 "
R.
Rechtspflege. Uebereinknaft zu Beförderung derselben mit dem
Herzogthume Sachsen Coburg-Gotha vom 20. März 1832
Regierungs-Blatt — Grohherzogliches — soll vom 1. Aprit
1832 an als reines Gesetzblatt nur zur öffentlichen Bekannt-
machung der Landesgesetze und solcher Verordnungen bestimmt
bleiben, welche mit fortdauernder Bedeutung sich an die Landes=
gesetze anschließen, wird mit der neu errichteten Weimar'schen Zei-
tung zu unbestimmten Zeiten ausgegeben und besteht fernerhin
unter einer besondern Redaktion, unabhängig von der Redaktion
der Zeitung. Diesfallsige Verordnung vom 2. März 1832 (ver-
gleiche Patent wegen Errichtung des Reg. Bl. vom 18. März
1817, S. 1 des Reg. Bl. vom Jahre 1817)
Kotteck, von, Redakteur der allgemeinen politischen Annalen.
Siehe Zeitblätter.
Ruhestand mit Pension. Versetzung in denselben ⅛
S.
Schlund, Franz, Redakteur des Wächters am Rhein.
Siehe Zeitblátter.
Schutzpocken-Impfung. Es sollen nur solche aus einem andern
Orte des In- oder Auslandes in eine Gemeinde des Großherzog-
thumes einziehende einzelne Personen oder Familien aufgenommen
werden, die entweder die Menschenblattern gehabk haben, oder
denen die Schutzpocken mit Erfolg geimpft worden sind (vergl.
S. 81 des Reg. Bl. vom Jahre 1826 k. 60. . .
Siebenpfeifer, D., Redakteur des Westbothen.
Siehe Zeitbléátter.
Sportelnangelegenheiten bey Justiz-Aemtern, Stadt= und
19.
15—17.
—
23—34. ·
11—18.
19.
Patrimonial-Gerichten. Erneurrung der hijesfallsigen Vorschrift
o. S. Oktober 1830 (vergl. S. 110 — 112 Nr. Ull. des Reg. Bl.