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III.
Die innere Gesetzgebung der deutschen Bundesstaaten darf weder dem Zwecke
des Bundes, wie solcher in dem Artikel 2 der Bundes-Akte und in dem Artikel 1“)
der Schluß-Abte ausgesprochen ist, irgend einen Eintrag thun, noch darf dieselbe
die Erfüllung sonstiger bundesverfassungsmäßiger Verbindlichleiten gegen den Bund
und nahmentlich der dahin gehörigen * von Geldbeyträgen hinderlich seyn.
Um die Würde und Gerechtsame krnt Bundes und der den Bimd repräsen-
tirenden Versammlung gegen Eingriffe aller Art sicher zu stellen, zugleich aber in
den einzelnen Bundesstaaten die Handhabung der zwischen den Regierungen und
ihren Ständen bestehenden verfassungsmäßigen Verhältnisse zu erleichtern, soll am
Bundestage eine mit diesem Geschäft besonders beauftragte Kommission, vor
der Hand auf sechs Jahre, ernannt werden, deren Bestimmung seyn wird, ins-
besondere auch von den ständischen Verhandlungen in den deutschen Bundesstaa-
ten fortdauernd Kenntnib zu nehmen, die mit den Verpflichtungen gegen den
Bund, oder mit den durch die Bundesverträge garantirten Regierungsrechten in
Widerspruch stehenden Antrage und Beschlüsse zum Gegenstand ihrer Aufmerksam-
keit zu machen und der Bundesversammlung davon Anzeige zu thun, welche dem-
nächst, wenn sie die Sache zu weiteren Erörterungen geeignet findet, solche mit
den dabey betheiligten Regierungen zu veranlassen hat. Nach Verlauf von sechs
Jahren wird die Fortdauer der Kommission weiterer Vereinigung vorbehalten.
V.
Da nach Artikel 595 der Wiener Schluß-Akte, da, wo Oeffentlichkeit der
landständischen Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, die Grenzen der.
freyen Acußerung, weder bey den Verhandlungen selbst, noch bey deren Be-
kanntmachung durch den Druck, auf eine die Ruhe des einzelnen Bundesstaa-
tes oder des gesammten Deutschlands gefährdende Weise überschritten werden
5) „Der Zweck des deutschen Bundes ist Erhaltung der äußern und innern Sicherheit Deutschlands
und der Unabhängigkeit und Unverlebarkeit der einzelnen deutschen Staaten.“
6) „Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der deutschen Fürsten und freyen Städte zur
Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten und zur
Erhaltung der innern und außern Sicherbeit Deutschlands.“
7) „Wo die Oeffentlichkeit ländständischer Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, muß
durch vie Geschäftsordnung dafür gesorgt werden, daß die gesetzlichen Grenzen der freyen Aeu-
ßerung, weder bey den Verhandlungen selbst, noch bey deren Bekanntmachung durch den Druck,
auf eine die Ruhe des einzelnen Bundesstaates oder des gesammten Deutschlands gefahrdende
Weise überschritten werden.“