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Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird ge-
genwaͤrtige Uebereinkunft zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung hierdurch
oͤffentlich bekannt gemacht. Weimar, am 16. July 1832.
Großherzoglich Saͤchsische Landesregierung.
von Muͤller.
II. Dem Rechts-Kandidaten und zeitherigen Accefsisten bey dem Gerichte
Graitschen, Jacob Eduard Maximilian Gabler zu Jena, ist die Amts-Advo-
katur mit Bestimmung seines Wohnortes in der Stadt Jena ertheilt und der-
selbe heute hierzu verpflichtet worden. Weimar den 30. July 1832.
Großherzoglich Sachsische Landesregicrung.
von Müller.
III. Die deutsche Bundesversammlung hat in der 26. Sihzung dieses Jah-
res am 19. vorigen Monathes, nachdem in den beyden Zeitblättern: „der Frei-
sinnige“ und „der Wächter am Rhein“ ein dem Bunde und den einzel-
nen Bundesregierungen feindsecliger Geist, so wie überhaupt eine revolutiondre
Tendenz zu bemerken gewesen ist, folgenden Beschluß gefaßt:
I. die in dem Großherzogthume Baden erscheinenden Zeitblätter: „der Frei-
sinnige“ und „der Wächter am Rhein“ werden von der Bundesversamm-
lung, kraft der ihr durch den Bundesbeschluß vom 20. September 1819
und 16. August 182.4 übertragenen Autorität, unterdrückt und in allen
deutschen Bundesstaaten verbothen, auch wird alle fernere Fortsetzung dieser
Zeitblätter untersagt.
II. In Folge dessen werden die angeblichen Herausgeber gedachter Zeitblätter,
nähmlich des Freisinnigen, Friedrich Wagner, und des Wächters am Rhein,
Fr. Schlund, binnen fünf Jahren a dato in keinem Bundesstaate bey
der Redaktion einer ahnlicher Schrift zugelassen.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird dieser
Bundestagsbeschluß hiermit als eine, im ganzen Umfange des Großherzogthums
genau zu beobachtende Vorschrift öffentlich bekannt gemacht und an alle öffent-
liche Behörden ergeht andurch die Aufforderung, streng darauf zu sehen, daß
demselben nirgends zuwidergehandelt; mithin auch von jetzt an keins der be-
nannten Zeitungsblätter in das Großherzogthum eingebracht, oder darin verbrei-
tet werde. Jede Zuwiderhandlung soll mit Funfzig Thalern Geld — oder
verhältnißmaßiger Gefängnißstrafe geahndet werden.
Weimar am 3. August 1832.
Großherzoglich Scchsische Landesregierung.
von Müller.